Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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— 555 — 
Weine (wie Reinfall, Muskateller, Malvasier u. a.) aber auch z. B. 
Elsässer, rheinischer und österreichischer Wein waren natürlich wegen 
ihres höheren Preises nur den Wohlhabenden zugänglich. Man trank 
übrigens auch gerne gewürzten Wein, wie Salbei- und Wermutwein, 
sowie süßen (sog. „Sackwein“). Auch der Met der gleichfalls ungeld— 
fällig war, muß damals noch ein ganz beliebtes Getränk gewesen sein. 
Der Branntwein aber wurde noch am Ende des 15. Jahrhunderts um 
seiner schädlichen Wirkung willen, deren ihn die gelehrten Doktoren 
der Arznei beschuldigten, vom Rat mit höchst ungnädigen Augen an— 
gesehen. An Sonn⸗- und anderen „gebannten und heiligen“ Feiertagen 
durfte er überhaupt nicht ausgeschenkt werden. Auch an Werktagen 
wollte der Rat den Ausschank nur für den Hausgebrauch, nicht zum 
Genuß auf der Stelle zugeben, willigte aber schließlich darein, daß 
„bis auf sein Wiederrufen“ dein jeder „an den ennden, do der gepranndt— 
veyn wurde feyl gehabt,“ desselben für einen Heller oder Pfennig 
an Wert „ungeverlich“ trinken dürfe. 
Eines sehr viel größeren Wohlwollens bei den Bürgern sowohl 
wie bei der Obrigkeit hatte sich auch schon in mittelalterlichen Zeiten 
das Bier zu erfreuen, so daß der Rat sogar im Jahre 1469 auf der 
Stadt eigene Rechnung Bier zu brauen beschloß. Zu diesem Zwecke 
wurde in der Nähe der Almosmühle, „beim Hißerlein“ (d. i. der schon 
1395 vorkommende Brunnen beim Unschlitthaus) ein städtisches Bräu— 
haus errichtet, das sog. alte „Herrenbräuhaus.“ Was den Rat mehr 
zu diesem Entschlusse bewogen haben mag, die Absicht, für sich selbst 
einen pekuniären Vorteil herauszuschlagen oder den Bürgern ein gutes, 
billiges Bier zu verschaffen, wissen wir nicht. Die Erzielung eines 
möglichst niedrigen Preises kann aber kaum der Hauptzweck der Maß— 
regel gewesen sein, da es der Rat ja wie überall, so auch beim Bier, 
von altersher ganz in seiner Hand hatte, die Preise im Großen und 
im Kleinen nach eigenem Gutdünken zu bemessen. Die älteste uns er— 
haltene aus dem 14. Jahrhundert, vielleicht sogar aus noch früherer 
Zeit herrührende Verordnung über das Bier setzt den Maximalpreis 
für das Viertel Winterbier auf zwei Haller, für Sommerbier auf 
drei Haller fest (ein Viertel wohl wie beim Wein gleich zwei Maß“). 
Es scheint, daß diese oder wenig höhere Preise Jahrhunderte hindurch 
die gesetzlichen gewesen sind. Inzwischen aber verringerte sich der 
Wert des Geldes, wodurch die Preise für das Rohmaterial und die 
Arbeitslöhne stiegen. Das Ungeld aber wurde nicht geringer. Die 
Bierbrauer waren dadurch natürlich im höchsten Maße benachteiligt, 
weshalb sie auch und zwar gerade um die Zeit, als der Rat sich mit 
—75 VBgl. Städtechroniken J, S. 257.
	        
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