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Weine (wie Reinfall, Muskateller, Malvasier u. a.) aber auch z. B.
Elsässer, rheinischer und österreichischer Wein waren natürlich wegen
ihres höheren Preises nur den Wohlhabenden zugänglich. Man trank
übrigens auch gerne gewürzten Wein, wie Salbei- und Wermutwein,
sowie süßen (sog. „Sackwein“). Auch der Met der gleichfalls ungeld—
fällig war, muß damals noch ein ganz beliebtes Getränk gewesen sein.
Der Branntwein aber wurde noch am Ende des 15. Jahrhunderts um
seiner schädlichen Wirkung willen, deren ihn die gelehrten Doktoren
der Arznei beschuldigten, vom Rat mit höchst ungnädigen Augen an—
gesehen. An Sonn⸗- und anderen „gebannten und heiligen“ Feiertagen
durfte er überhaupt nicht ausgeschenkt werden. Auch an Werktagen
wollte der Rat den Ausschank nur für den Hausgebrauch, nicht zum
Genuß auf der Stelle zugeben, willigte aber schließlich darein, daß
„bis auf sein Wiederrufen“ dein jeder „an den ennden, do der gepranndt—
veyn wurde feyl gehabt,“ desselben für einen Heller oder Pfennig
an Wert „ungeverlich“ trinken dürfe.
Eines sehr viel größeren Wohlwollens bei den Bürgern sowohl
wie bei der Obrigkeit hatte sich auch schon in mittelalterlichen Zeiten
das Bier zu erfreuen, so daß der Rat sogar im Jahre 1469 auf der
Stadt eigene Rechnung Bier zu brauen beschloß. Zu diesem Zwecke
wurde in der Nähe der Almosmühle, „beim Hißerlein“ (d. i. der schon
1395 vorkommende Brunnen beim Unschlitthaus) ein städtisches Bräu—
haus errichtet, das sog. alte „Herrenbräuhaus.“ Was den Rat mehr
zu diesem Entschlusse bewogen haben mag, die Absicht, für sich selbst
einen pekuniären Vorteil herauszuschlagen oder den Bürgern ein gutes,
billiges Bier zu verschaffen, wissen wir nicht. Die Erzielung eines
möglichst niedrigen Preises kann aber kaum der Hauptzweck der Maß—
regel gewesen sein, da es der Rat ja wie überall, so auch beim Bier,
von altersher ganz in seiner Hand hatte, die Preise im Großen und
im Kleinen nach eigenem Gutdünken zu bemessen. Die älteste uns er—
haltene aus dem 14. Jahrhundert, vielleicht sogar aus noch früherer
Zeit herrührende Verordnung über das Bier setzt den Maximalpreis
für das Viertel Winterbier auf zwei Haller, für Sommerbier auf
drei Haller fest (ein Viertel wohl wie beim Wein gleich zwei Maß“).
Es scheint, daß diese oder wenig höhere Preise Jahrhunderte hindurch
die gesetzlichen gewesen sind. Inzwischen aber verringerte sich der
Wert des Geldes, wodurch die Preise für das Rohmaterial und die
Arbeitslöhne stiegen. Das Ungeld aber wurde nicht geringer. Die
Bierbrauer waren dadurch natürlich im höchsten Maße benachteiligt,
weshalb sie auch und zwar gerade um die Zeit, als der Rat sich mit
—75 VBgl. Städtechroniken J, S. 257.