Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

aen t 
inih 
tichen betih 
uoben.hf w 
— 
X —D 
xehrihn du 
thuf du q 
ne dunß 
tuten —F 
inn 6 i 
xhinnt in 
Unhlhhh 
vten den hin 
einmarht iuhn 
Kinleprehe 
don ihren V 
mm deihen wihh 
—XD 
chtichen delh 
nurte bin sht 
verden. Vn in 
—AXA —— 
ruch audwütt pu 
o ethietth 
eglicher Jithl 
— 
er war weft! 
chrihen. hi 
—V 
—X 
d die gpherehtl 
nach golich u 
an Ouen w 
—— 
urg Len —V 
31 yul 
henimn. 
gothhehun bh 
Geschichte der Blaßt Hürnbevrg. 
(69. Fortsetzung.) 
Ein ansehnlicherer Wirt oder „Weinschenk“ ließ sich seinen Wein, 
den er ausschenken wollte, zuvor durch die geschworenen „Weinkieser“ 
probieren. War der Wein gut und unverfälscht, so gaben die Wein— 
kieser dem Wirt das „Weisen,“ und sein Name wurde auf eine Tafel 
gzeschrieben. Der Wirt sollte nun nur diesen „geweisten“ Wein aus— 
ichenken und ihn ja nicht mit einem anderen Faß vertauschen dürfen. 
Auch durfte derselbe Wein nicht irgendwie verändert, also durch Mi— 
schen mit geringerem Wein, mit Milch oder Wasser in seiner Qualität 
dermindert werden. Damit dies nicht geschähe hatten die Weinkieser die 
Pflicht noch öfters wiederzukhohmmen und den Wein von neuem zu 
orobieren. Welcher Wirt sich dabei auf betrügerischen Schlichten er— 
tappen ließ, dem wurde das „Weisen“ genommen und sein Name von 
der Tafel getilgt. Natürlich hatte er auch Strafe zu zahlen oder unter 
hesonders schweren Umständen wohl gar härter zu büßen. 
Man kann sich übrigens denken, daß die Wirte häufig genug 
von dem guten Willen der „geschworenen“ Weinkieser, die über ihren 
Heschmack doch nicht gut zur Rechenschaft gezogen werden konnten, 
ibhängig waren und daß gewiß Diejenigen am ehesten das „Weisen“ 
rlangten, die am besten zu „spicken“ verstanden. 
Der Rat gestattete es, neben dem gewöhnlichen Wein, von dem 
jeder Wirt nur einen „lessigen Zapfen“ haben durfte, auch noch roten 
und welschen Wein und im Herbst Most auszuschenken. Letzteren 
sollte man aber nicht vom Gähren abhalten dürfen. Daß vollends 
ein Wirt oder „Gastgeber“ der fremde Gäste hatte, die bei ihm 
„zehrten,“ diesen mehr dann einerlei Wein“ gebe, das wollte ein 
‚erber rat für ungefarlich halten.“ Nie aber durfte man einen Wein 
für einen anderen ausgeben, oder wie es gewöhnlich geschah, durch die 
'og. Weinrufer ausrufen lassen. Sehr lästig würde unser heutiges 
Beschlecht die allerdings nur in den ältesten Ordnungen zu findende 
Bestimmung empfunden haben, daß Wein-, Met⸗ oder Bierwirte nie— 
nandem ein Frühstück vorsetzen und daß sie auch am Nachmittag nur 
Brot und Käse, aber keine Suppe noch etwas anderes dazu zu essen 
geben dürften. 
AVPriem's Geschichte der Htadt Aürnberg, herausgeg. v. dr. E. Reicke 
erscheint soeben im Verlag der Joh. VYhil. Raw'schen Buchhandlung (J. Braun) 
Theresienstraße 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen 
Abbildungen in ca. 25 Lieferungen à 40 Pfg., worauf wir die Leser unseres 
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R. 
70
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.