eh iih—
— Aheh
N Uinh
F ss
n seh
vbudh
etrihreh
1 imn
Auten N
der hehn
ett dahh
X
aprn ju
XR
r duh
ale dut
de dir
bit sh
wwehnnß
wurdenh
ttxug din
eht, dee
tte unddh
gteuechith
den) Cehit
—D
vershihr
Bunden
uten. d
e zettelt
den deihl
X
doch vun
doß heh
—
—
vt nytil
—
—
491 —
es von Alters Herkommen sei, doch sollen die Nürnberger auch geleiten
vie ihre Besitzvorgänger, die Herren von Bayern und die Pfalzgrafen
das Geleit gebraucht hätten. Die Stadt appellierte von dem Bundes⸗
ausspruch an den König, der indeß über und über mit den Vorberei—
tungen zu seinem Romzug beschäftigt, die Mahnung an den Rat
erließ, sich nachgiebig zu erweisen, doch solle solches Nachgeben der
Stadt Nürnberg an ihrer „Gewehr, Besitzung, Gebrauch, Recht und
Gerechtigkeit unvorgreiflich und unschädlich sein“. Man sieht, wie
sehr die damalige Rechtsprechung ein klares, entschiedenes Urteil scheute.
überall Clauseln und Vorbehalte, die bewirkten, daß ein Streit nur
selten zum endlichen Austrag kam, und dem unterliegenden Teile immer
noch eine Hinterthüre offen blieb, durch die er bei günstiger Gelegen—
heit auf die Behauptung schon längst abgethaner Ansprüche zurückgreifen
konnte. Demgemäß ließ der Rat auch ein notariell beglaubigtes Pro—
tokoll aufsetzen, daß er die Vollziehung des bündischen Spruches nicht
in Ansehung der Bundesstände, sondern allein dem römischen König zu
Ehren und zu Gefallen, und um keiner anderen Ursache willen, auf sich
nehmen wolle. Darauf wurden in aller Stille in der Marterwoche
Ende März) 1507 die Befestigungen an der Landwehr, sowie die
Stöcke, daran der Übelthäter Viertel gehangen, hinweggethan. Doch
scheint man die Sache nicht allzu gründlich gemacht zu haben, wenigstens
klagte der Markgraf im folgenden Jahre (15008) wiederum beim Bunde,
daß dessen Befehle nicht gehörig vollstreckt wurden. Der Bund aber
erklärte sich von der Ausführung seines Spruches durch die Nürnberger
befriedigt und wies auch eine andere Klage des Markgrafen, der die
Einrichtung der Kapelle und des Spitals zu St. Sebastian vor der
Stadt als einen neuen Eingriff in seine Rechte anfocht, mit der Be—
gründung zurück, daß jene Gebäude keine Befestigungen seien und daß
daher auch von keiner Verletzung der fraißlichen Obrigkeit die Rede
sein könne. Dennoch hielt es der Rat für geboten im Jahre 1509, da
noch an St. Sebastian gebaut wurde, seinen Ratsfreund Sebald
Schreyer, der als Exekutor des Toppler'schen Testaments den ganzen
Bau angeordnet hatte, zu bedeuten, die Kapelle nicht höher zu führen
und aus dem Lazaret nicht ein großes, sondern lieber zwei kleinere
Bebäude zu machen.“
Der andere alte Feind der Reichsstadt, die Placker und Stegreif—
ritter, scheinen in dieser Zeit des ausgehenden Mittelalters trotz ewigem
Landfrieden und Reichskammergericht eine ärgere Landplage für die
fränkischen Gebiete gewesen zu sein, denn je zuvor. Man möchte dies
aus der großen Zahl von Hinrichtungen schließen, die, wie die Jahr—
bücher der Stadt melden, in Nürnberg selbst oder an anderen Orten
62⸗