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zemarkungen und Wasserflüssen, an allen realen Servituten besäßen
oder in Zukunft gewinnen würden, vor das Landgericht gehöre. Vor
diesem sollten alle Klagen über Grund und Boden, alle Verkaufs- und
Vererbungsfälle über besagte Liegenschaften und Realrechte verhandelt
werden. In persönlichen Dingen aber hat das Landgericht auch auf
dem Lande nichts zu richten, darin sind die Hintersassen und armen
Leute der Stadt und ihrer Bürger, gleich wie die Unterthanen aller
der Pflege der Stadt unterstellten Klöster und Stiftungen der land—
zerichtlichen Jurisdiktion entzogen. Was den Sitz des Landgerichts
anbetrifft, so mögen die Markgrafen es halten, wie es von Alters Her—
kommen ist, in der Stadt oder in Wöhrd und in Gostenhof, so oft es
ihnen beliebt, doch soll der Nürnberger Rat stets zwei seiner Ratsfreunde
bestellen, die an dem Gericht sitzen — gleichgiltig, wo es abgehalten wird
— und hier Urteil sprechen helfen.“) Diese letztere Bestimmung sollte
einigermaßen die Zugeständnisse wieder aufheben, die Nürnberg hinsichtlich
der Rechtsbefugnisse des Landgerichts auf dem platten Lande dem Mark—
zrafen gemacht hatte. Die förmliche Anerkennung der markgräflichen An—
prüche, die man so lange, gestützt auf die wiederholt verliehenen kaiserlichen
Freiheiten früher stets in ihrem ganzen Umfange glücklich zurückzuweisen
gewußt hatte, war nun in einem wichtigen Punkte erfolgt. Und daß
die Markgrafen wie später ihre Nachfolger, die Könige von Preußen,
kein Bedenken trugen auf Grund dieser Zugeständnisse noch ganz andere
viel weitergehende Forderungen zu erheben, werden wir im späteren
Verlauf unserer Geschichte erfahren.
Wie über das Landgericht, vertrug man sich in dem nach seinem
Urheber als der „Harrasische“ bezeichneten Vertrage auch über die
Lehensrechte des Markgrafen, wie viel er an Gebühren bei dem Verkauf
oder der Vererbung von Gütern, die von ihm zu Lehen gingen, zu
beanspruchen habe. Neue Bestimmungen auf alter Grundlage wurden
über den Wald, über das Forstgericht und über die Zölle, die im mark—
zräflichen Gebiet erhoben werden dürften, getroffen. Für letztere kam
aamentlich wieder der Spruch des Herzogs Friedrich von Bayern vom
Jahre 1886 in Betracht. Doch hatte der Markgraf entgegen diesem
Spruche und dem alten Herkommen an den Nebenstraßen in verschiedenen
Orten sog. Wehrzölle aufgerichtet, die den Zweck hatten, die Kaufleute,
venn sie mit ihren Waren die Hauptstraßen und die eigentlichen Zoll—
stätten umgingen, doch nicht unangehalten davon zu lassen. Nun wurde
bestimmt, daß solche Wehrzöhle zu Recht bleiben sollten, doch daß von
den Gütern, die hier verzollt würden, an den rechten Stellen kein Zoll
mehr genommen werde und umgekehrt. Ausdrücklich wurden die von
— 5 Es nand ihnen außerdem später noch die erste Stimme zu.