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überfielen und widerrechtlich an Leib oder an Gut schädigten, nachzu—
stellen, sie gefangen zu nehmen und ohne alle Hinderung nach Nürnberg
zu führen. Und über solche Übelthäter mögen sie richten lassen, „nach—
dem als sie in ihrem Rat oder Gericht zu Nürnberg finden und e
kennen werden“, und darum sollen sie von niemand, er sei Herr, Ritter
oder Knecht angesprochen oder geirrt werden. Das Unwesen der Plackerei
hatte seit den Zeiten Karls IV. und Wenzels eher zu⸗- als abgenommen
und auch die gemeinsame Gefahr, die von den Hussiten drohte, war nicht
im Stande, auf die Fehde- und Rauflust innerhalb der Grenzen des
deutschen Reiches einen beschränkenden Einfluß zu üben. Neben dem
flachen Lande, wo die Dörfer verbrannt, die Herden weggetrieben,
die Saaten vernichtet wurden, hatten besonders die Kaufleute, die zu
den Messen zogen, unausgesetzt darunter zu leiden. Selbst das stärkste
Geleit der angesehensten Reichsfürsten gewährte nicht immer Schutz vor
Überfällen und Beraubung, und Müllner, der Annalist, dem das reiche
Urkundenmaterial des alten noch unversehrten Nürnberger Stadtarchivs zu
Gebote stand“) berichtet zu jedem Jahre nicht von einem, sondern von mehreren
Überfällen und Räubereien, denen die Nürnberger Kaufleute mit
ihrem Handelsgut damals ausgesetzt waren. Doch muß man hier zwischen
dem ganz gemeinen Straßenraub und den in einer sog. gerechten Fehde
vorkommenden Räubereien unterscheiden, wenn auch schließlich beides
auf ein und dasselbe hinauskam. Die Ritter und vornehmen adligen
Herren pflegten selten einen Strauß mit den Städtern auszufechten,
ohne daß sie ihnen vorher ihre Fehde- oder Bewahrungsbriefe zu⸗
geschickt hätten, in denen sie aus irgend einem mehr oder weniger stich—
haltigen Grunde „rechtliche Absage“ thaten und sich damit „ihrer Ehren
bewahrten,“ wie sie es hießen. Da wurde irgend ein Bürger namhaft
gemacht, an den sie eine Schuldforderung hätten oder der ihnen Schaden
zugefügt haben sollte, für den sie sich nun durch Anhalten der Güter
von Nürnberger Bürgern überhaupt Genugthuung zu verschaffen suchten.
Gelegentlich kam es auch vor, daß Nürnberger Kaufleuten ihr Gut ge—
nommen wurde wegen einer Schuld, um die ein Ritter an den Kaiser
Ansprüche zu haben vorgab. Dann berief sich der Rat jedesmal auf
die ihm schon von Kaiser Friedrich II. zugesicherte Freiheit, daß Nürn—
berger Bürger und ihre Güter sür das Reich kein Pfand sein dürften.
Der ganze landsässige Adel der Umgegend von Nürnberg scheint sich
nach und nach an solchen Raubfehden beteiligt zu haben. Stattliche
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). Das erst jetzt in dem im Auftrage des Nürnberger Stadtmagistrats von
dem städtischen Archivar Mummenhoff zur Herausgabe vorbereiteten „Urkundenbuch
der Stadt Rürnberg“ in seinem ganzen Umfange, soweit es noch erhalten ist, ans
Licht kommen und dann erst allgemeiner Benützung zugänglich sein wird.