Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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ob irgendeiner unredliches von ihm vernommen habe. Solch eine Um— 
frage geschah von dem einen zu dem andern und jeder war verpflichtet, 
die Wahrheit anzugeben, damit einem unredlichen Gesellen keine För— 
derung zuteil würde. Weil sich dabei die Gemüter gar leicht erhitzen 
konnten, war es verboten, Waffen bei sich zu tragen. Diese mußten 
bei Beginn der Umfrage dem Wirt überantwortet werden, der sie erst 
wieder abgab, wenn die Polizeistunde geschlagen hatte. Denn gelegentlich 
ihrer Zufammenkunft durften die Gesellen auch einen Trunk miteinander 
thun, doch war Niemandem gestattet, mehr als eine Maß Wein am 
Abend zu vertrinken. Alles Gotteslästern, Fluchen und Schwören war 
dabei verboten, die Gesellen sollten freundlich und bescheiden mitein⸗ 
ander reden, sie sollten einander nicht zuviel zutrinken, keine unzüch— 
tigen Lieder singen und ja kein Spiel treiben. Nur ganz geringfügige 
Sachen — Verstöße gegen die gesellschaftliche Ordnung — durften sie 
„zur Verschonung der Obrigkeit“ mit Strafen bis zu einer Maß Wein 
belegen. Wichtigere Dinge, die sich bei der Umfrage ergaben, sollten 
sofort am anderen Tage höheren Orts angezeigt werden. Bei diesen 
Zusammenkünften durfte niemand fehlen, wer ohne rechte Ursache aus—⸗ 
blieb, mußte die halbe Zeche, soviel als eine halbe Maß Wein kostet, 
erlegen. Das auf diese Weise zusammenkommende Geld wurde in eine 
Büchse gethan, um armen und kranken Gesellen damit zu helfen. Auch 
sonst wurden wohl zu diesem und zu dem Zwecke, fremde zugewanderte 
Gesellen freizuhalten, kleine Beträge eingefordert, oder die Verpflichtung 
dazu lag den Handwerksmeistern ob und ging bei ihnen um von einem 
zum andern. Weil man so den fremden Gesellen etwas „schenkte“, 
wurde für die „gewanderten“ Handwerke auch der Name „geschenkte 
Handwerke“ üblich. 
Die Arbeitszeit, sowie der Lohn war auf den einzelnen Hand— 
werken natürlich verschieden. Die Tuchmacher z. B. waren zu 18 stün— 
diger Arbeit verpflichtet. Der Lohn war entweder Stück- oder Wochen⸗ 
lohn. Wer um Wochenlohn arbeitete, durfte sich nach der Arbeitszeit 
mit keiner anderen Arbeit befassen. Für die Stückarbeit war der Lohn 
gesetzlich bestimmt. Auch der Wochenlohn war teilweise vorgeschrieben, 
teilweise jedoch wie bei den Blechschmieden, den Meistern nach der 
Leistung der Gesellen zu bestimmen überlassen. Für die Kost, die sie 
—— die Gesellen ein gewisses Kostgeld 
zu zahlen, für dessen Höhe die Genehmigung des Rates eingeholt wer— 
den mußte. 
Die Gesellen hatten ein anerkanntes Recht auf Arbeit, in dessen 
Genuß sie vom Rate unterstützt wurden. Daher war es den Meistern 
verboten, zu Gesellenarbeiten Lehrjungen oder Mägde zu verwenden.
	        
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