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ob irgendeiner unredliches von ihm vernommen habe. Solch eine Um—
frage geschah von dem einen zu dem andern und jeder war verpflichtet,
die Wahrheit anzugeben, damit einem unredlichen Gesellen keine För—
derung zuteil würde. Weil sich dabei die Gemüter gar leicht erhitzen
konnten, war es verboten, Waffen bei sich zu tragen. Diese mußten
bei Beginn der Umfrage dem Wirt überantwortet werden, der sie erst
wieder abgab, wenn die Polizeistunde geschlagen hatte. Denn gelegentlich
ihrer Zufammenkunft durften die Gesellen auch einen Trunk miteinander
thun, doch war Niemandem gestattet, mehr als eine Maß Wein am
Abend zu vertrinken. Alles Gotteslästern, Fluchen und Schwören war
dabei verboten, die Gesellen sollten freundlich und bescheiden mitein⸗
ander reden, sie sollten einander nicht zuviel zutrinken, keine unzüch—
tigen Lieder singen und ja kein Spiel treiben. Nur ganz geringfügige
Sachen — Verstöße gegen die gesellschaftliche Ordnung — durften sie
„zur Verschonung der Obrigkeit“ mit Strafen bis zu einer Maß Wein
belegen. Wichtigere Dinge, die sich bei der Umfrage ergaben, sollten
sofort am anderen Tage höheren Orts angezeigt werden. Bei diesen
Zusammenkünften durfte niemand fehlen, wer ohne rechte Ursache aus—⸗
blieb, mußte die halbe Zeche, soviel als eine halbe Maß Wein kostet,
erlegen. Das auf diese Weise zusammenkommende Geld wurde in eine
Büchse gethan, um armen und kranken Gesellen damit zu helfen. Auch
sonst wurden wohl zu diesem und zu dem Zwecke, fremde zugewanderte
Gesellen freizuhalten, kleine Beträge eingefordert, oder die Verpflichtung
dazu lag den Handwerksmeistern ob und ging bei ihnen um von einem
zum andern. Weil man so den fremden Gesellen etwas „schenkte“,
wurde für die „gewanderten“ Handwerke auch der Name „geschenkte
Handwerke“ üblich.
Die Arbeitszeit, sowie der Lohn war auf den einzelnen Hand—
werken natürlich verschieden. Die Tuchmacher z. B. waren zu 18 stün—
diger Arbeit verpflichtet. Der Lohn war entweder Stück- oder Wochen⸗
lohn. Wer um Wochenlohn arbeitete, durfte sich nach der Arbeitszeit
mit keiner anderen Arbeit befassen. Für die Stückarbeit war der Lohn
gesetzlich bestimmt. Auch der Wochenlohn war teilweise vorgeschrieben,
teilweise jedoch wie bei den Blechschmieden, den Meistern nach der
Leistung der Gesellen zu bestimmen überlassen. Für die Kost, die sie
—— die Gesellen ein gewisses Kostgeld
zu zahlen, für dessen Höhe die Genehmigung des Rates eingeholt wer—
den mußte.
Die Gesellen hatten ein anerkanntes Recht auf Arbeit, in dessen
Genuß sie vom Rate unterstützt wurden. Daher war es den Meistern
verboten, zu Gesellenarbeiten Lehrjungen oder Mägde zu verwenden.