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sprüuglich königlichen Hoheitsrechten verliehen erhalten hatten, ihre
Juden vor Angriffen auf ihr Vermögen zu schützen. Wir sahen schon
wie die Burggrafen für die Erpressungen, die der Rat der Auf⸗
ständischen an den Juden verübt hatte, sich beim Könige Schadlos—
haltung ausbedungen, denn die Juden bildeten für sie, denen
die Judensteuer in Nürnberg verpfändet war, eine einträgliche
Finanzquelle.
Welchen Beschränkungen und Beeinträchtigungen im einzelnen die
nittelalterlichen Juden ausgesetzt waren, erhellt u. a. aus den schon
oben erwähnten Gesetzen und Ordnungen des Nürnberger Rates. Da
wird ihnen verboten, Kaufmannschaft zu treiben, außer mit Fleisch
d. h. lebendem Vieh) und Pferden. Namentlich durften sie nicht
Wein oder Bier an Christen ausschenken. Jeder Jude mußte vom
Rate Geleit haben, sonst durfte ihn niemand in der Stadt beherbergen.
Auch durfte kein Jude einen Christen bei sich behalten zur Nacht, „er
ei dan sein gedingt ehalt (Dienstbote)“, denn christliches Gesinde zu
halten, war den Juden erlaubt. Korn oder Weizen, überhaupt irgend
ein Getreide, zum Pfand zu nehmen, war ihnen verboten, desgleichen
aufs ernstlichste Meßgewänder, überhaupt kirchliche Gerätschaften, Meß—
bücher, Kelche, Kruzifixe, Monstranzen. Doch wurde das letzte Verbot
oft übertreten, da die Klöster, die, wie bekannt, mit dem ausgehenden
Mittelalter immer mehr in Zuchtlosigkeit gerieten, sehr schlecht wirt—
schafteten und in ihrer Not um nur Geld zu bekommen, häufig ihren
ganzen Kirchenschatz den Juden versetzten. So kam es vor, daß z. B.
die Schottenmönche (im Ägidienkloster) bei vorfallenden Festtägen die
Augustinermönche ansprechen mußten, ihnen mit ihrem Ornat auszu—
jelfen, weil alle zur Verrichtung der kirchlichen Handlungen erforder—
lichen Gegenstände als Pfänder in den Händen der Juden waren.
Auch die Franziskaner machten es nicht besser, so daß Papst
Nicolaus V. ihnen 1454 bei dem Bann verbieten mußte, keine Kelche
noch anderes Kirchenornat unter die Juden zu tragen, „ohne des Rats
vorwissen“, wodurch freilich wieder die Möglichkeit dazu freigelassen
wurde.
Ein jedes Pfand, das von den Juden aufgeboten wurde, dürfte
nicht teurer verkauft werden, als zu dem Preise, zu dem es versetzt
war. Auch durften Pfänder nur bei hellem Tage angenommen werden.
offenbar, damit Juden einen Christen in der Wertschätzung seiner
Sachen nicht so leicht übervorteilen könnten. Das Recht, einen
Schuldner zur Bezahlung zu zwingen, durch das im Mittelalter üb—
liche Verfahren des Einlagers oder der Leistung (vgl. S. 116 Aum.)
stand den Nürnberger Juden nicht zu.