Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Pfand gelten, weder an Leib noch an Gut, noch darum aufgehalten 
werden. Nur allein an die Schuldigen soll man sich halten dürfen. 
Wenn doch ein Unschuldiger geschädigt würde, so soll der geschehene 
Schade nach Vermögen „widerkehrt“ d. h. gut gemacht werden. Die 
Straßen durch ihr Gebiet wollen sie sicher halten, damit die Kauf— 
leute nicht von Raub und Erpressungen behelligt werden, wo ihnen 
aber etwas widerführe, dazu wollten sie „gerathen und geholfen“ sein, 
als ob es ihnen selbst geschehen wäre. Wenn Krieg im Lande ent⸗ 
stünde, also, „daß die Straßen irre würden,“ sollen die Bürger der 
Stadt Nürnberg doch noch eine bestimmte Zeit, gewöhnlich vier Wochen 
lang, „ungeirrt“ sein. Alles dies jedoch vorbehaltlich gewisser Ab— 
gaben, die dann näher bestimmt werden, wie sie für ein Saumroß, 
für ein großes Faß Wein, für ein kleines u. s. w. fällig sind. Die 
Geleitsleute, das sind die Knechte des Herrn, die das Geleitgeld zu 
erheben haben und den Kaufleuten mitgegeben werden, sie und ihre 
Waren zu beschützen, sollen den versiegelten Zetteln der Nürnberger 
Zöllner und Wagmeister, auf denen Beschaffenheit und Gewicht der 
Ware verzeichnet ist, Glauben schenken. Dafür soll man ihnen kein 
Kost- oder Trinkgeld zu geben schuldig sein, es geschähe deun aus 
gutem Willen. 
Besonders hart für die handeltreibenden Städte war das Recht 
der Grundruhr, das darin bestand, daß, wenn ein Wagen zu Schaden 
kam, so daß er mit seiner Achse den Boden berührte, oder wenn ein 
Schiff Schiffbruch erlitt oder auf den Strand getrieben wurde, alle 
in dem Wagen oder auf dem Schiffe befindlichen Waren dem Herrn 
des Landes oder des Flusses verfallen waren. Infolgedessen lag es im 
Interesse des Herrn, die Straßen und Wege schlecht zu erhalten, und 
geschah es häufig, daß die Schiffer, denen der Kaufmann in fremdem 
Lande sein Gut anvertraute, mit Willen ihre Schiffe auf den Grund 
geraten oder leck werden ließen. Dadurch waren die Kaufleute rettungslos 
um all ihre Habe und ihr Gut gebracht. Auch gegen diese barbarische 
und grausame Gewohnheit gelang es den Rürnbergern des öfteren von 
Fürsten und Herren Privilegien zu erhalten, die sie dagegen sicher 
stellen sollten. 
Alle diese Privilegien, so oft sie auch erneuert wurden, konnten 
doch nur dann Sicherheit gewähren, wenn ein Herr wirklich gewillt 
war, sie zu halten, und mehr noch, wenn er auch im Stande war, 
ihre Bestimmungen mit Nachdruck gegen die zahlreichen vornehmen 
Räuber, die von ihren festen Burgen aus die Straßen unsicher machten, 
anzuwenden. Man muß wohl annehmen, daß dies im großen und 
ganzen der Fall war. Es leugnen, hieße allen Handel und Wandel 
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