Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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jungen laid wurd, und von jugent auf ein wurtz in in wüechs der 
fürsichtigkeit und weisheit, und gegen einander sich eren wurden. Und 
wiewol die von Nurnberg spat an die kaufmanschaft seind komen und 
nach etlichen stetten, noch so haben sie es also getriben, daß sie weiter 
und mer gehalten werden, dann die vor in seind gewesen.“ 
Von den Produkten, die nach Nürnberg eingeführt wurden, er—⸗ 
—— 
Mummenhoff, dem ältesten der auf uns gekommen ist. Es sind haupt— 
sächlich niederländische Tuche, auch Scharlach, Purpur, dann auch seidene 
Stoffe und Baumwolle, sowie Pelzwerk, dann, wie wir heute sagen 
würden, Kolonialwaren, Ingwer und Pfeffer, Muskatblüten und Gewürz— 
nelken, Safran, endlich die edlen und unedlen Metalle, die hier als 
einem Zollsatze unterliegend aufgeführt werden *). 
Bei den schweren Gefahren, denen der Handel in damaliger 
Zeit ausgesetzt war, mußte es für eine Handelsstadt von höchster 
Wichtigkeit sein, daß ihr Briefe gegeben wurden, in denen sich Fürsten 
und Machthaber verpflichteten, ihren Kaufleuten gegen eine bestimmte 
Abgabe sicheres Geleit durch alle ihre Gebiete zu gewähren. Manchmal 
sah man auch von dieser Abgabe ab. So erteilte der unserer Stadt 
so wohlgesinnte Kaiser Ludwig den Nürnbergern die Gnade, daß sie 
mit ihrem Gut durch alle Geleite, die er, der Kaiser, gegenwärtig 
versetzt habe oder noch versetzen werde, frei, los und ledig und ohne 
alle Irrungen und Hindernisse fahren sollten, so daß kein Herr noch 
sonst Jemand des Geleits wegen etwas von ihnen fordern solle.**) 
Gewöhnlicher aber war es, einen Zoll zu verlangen. Wir haben 
eine große Zahl von Geleitsbriefen, die große und kleine Herren, 
Herzöge und Grafen den Nürnbergern ausstellten.***) Ein solcher Geleits— 
brief enthält gewöhnlich folgende Bestimmungen. Die Fürsten oder 
Herren eines Landes verpflichten sich, die Bürger der Stadt Nürnberg 
und ihre Diener in ihren besondern Schutz und Schirm zu nehmen. 
Mit aller ihrer Kaufmannschaft sollen sie durch ihre Länder und 
Herrschaften zu Wasser und zu Lande sicher und ungehindert „arbeiten,“ 
d. h. hindurchziehen, kaufen und verkaufen dürfen. Wenn einer oder 
etliche von ihnen, ihre Diener, Fuhr- oder Wagenleute „Krieg, Stöß 
oder Irrungen“ erregten, so soll dafür kein anderer Nürnberger als 
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») Nurr's Journal XV. Th. S. 110 ff. Vgl. außerdem vor allem Roth, 
Beschichte des Nürnbergischen Handels. J. Teil. Leipzig 1800, und Murr, C. G. v., 
Urkunden der vornehmsten Orte, mit welchen die Reichsstadt Nürnberg Zollfreiheiten 
errichtet hat. Pürnberg 1806. Näheres über den Nürnberger Handel, s. wieder bei 
Mummenhoff, Altnürnberg, S. 3647. 
*) Lochner, a. a. O. S. 183. 
»**) Vgl. z. B. Historisch-diplomatisches Magazin. 8. Stück. Nbg. 1780. S. 245 ff.
	        
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