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Geschichte der Atade Hürnberg.
(21. Fortsetzung.)
Wahrscheinlich war Nürnberg mit den nordischen Städten damals
noch nicht in Haͤndelsverkehr getreten. Wohl aber unterhielt es diesen
und anscheinend sehr lebhaft nach Osten, wie die Handelsprivilegien
beweisen, die die Könige von Böhmen (in Prag blühte vorzüglich der
Nürnberger Tuchhandel), von Ungarn und Polen, die Herzöge von
Osterreich und die Markgrafen von Mähren schon in der ersten Hälfte
des 14. Jahrhunderts und dann während seines ganzen Verlaufes den
Nürnbergern gewährten.
Auf Handelsbeziehungen mit Italien deutet zum erstenmale eine
Urkunde vom Jahre 1331, in der eines Merkel Tockler gedacht wird,
als gegenwärtig in Venedig weilend*). Ferner erteilte im Jahre 1846
Kaiser Ludwig zu Augsburg den Nürnbergern und anderen Städten
des Reichs auf ihre gemeinschaftlich vorgebrachte Klage die Befugnis,
dieselben Gesetze, die die Venediger auf sie legten, auch auf die Venediger
und alle Walchen (gleich Wälsche, das sind Italiener) legen zu dürfen. *)
Von dieser Urkunde abgesehen, können wir nur aus ganz gelegentlichen
Angaben schließen, daß schon im 14. Jahrhundert ein reger Handel
der Nürnberger mit Italien bestand. Andererseits ist zu vermuten,
daß schon lange vor dieser Zeit die Italiener sich in Nürnberg sehen
ließen und ihre aus dem fernen Orient hergebrachten Waren daselbst
verhandelten.
Der Chronist Meisterlin verlegt den Beginn des Handels der
Nürnberger mit fremden Ländern in den Anfang des 14. Jahrhunderts
und entwirft davon folgende naive Schilderung.
„Auf diese zeit fingent die burger an, erber kaufmanschaft zu
treiben in frembde lant umb drei ursach: zu dem ersten, daß ire kint
geüebt würdent, so sie manicherlei konigreich, lant und gegent durch—
wanderten, und erkant gegen Fürsten und Herren; zu dem andern,
daß sie narung weit westen zu suechen, wann umb Nürnberg ein
sandiger spröder poden ist; und zu dem dritten, daß müeßig geen den
— —
») Lochner, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg. z. Z. K. Karls IV. S.
**s)y Derselbe,. Ludwig d. B. Achast⸗ 4.48 V. S. 162.
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