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Mangel an zunfimässigen Arbeitskräften zu entschuldigen
und wo dies berechtigt erscheint, werden die klagenden
Gesellen angewiesen, erst darnach zu trachten, dass ein
tüchtiger Gesell sich für die Stelle melde.!) Sind aber
wirklich andere, zünftige Leute vorhanden, so muss der
Meister den unzünftigen entlassen, °)
Solch ein entlassener „Unzünftiger“ versucht dann
wohl als ordentlicher Gesell rezipiert zu werden,?) aber
es ist naheliegend, dass man ihn, den kaum ausgewiesenen,
nicht schon nach wenigen Wochen wieder aufnimmt. ‘)
Dass übrigens die Meister sehr gern trotz des Verbotes
solche entlassene Arbeiter wieder beschäftigen, können
wir aus dem Schluss des Protokolls vom 16. Juli heraus-
lesen.”) Dort muss den sämmtlichen Meistern ausdrücklich
untersagt werden, jenen entlassenen und mit seinem Auf-
nahmegesuch abgewiesenen, noch fernerhin mit Arbeit zu
versehen. Dass dies trotz alledem geschieht, beweist ein
späteres Protokoll. °)
Die Meister haben es also sehr wohl gelernt, die
ihnen lästigen Bestimmungen zu umgehen, wenn sie auch
zum Schein in den Rugsamtsverhandlungen noch für Ein-
haltung der Lehrzeit plaidieren.”)
So kann es uns nicht wundern, wenn wir im Jahr
1807 sogar von neun unzünftigen Arbeitern hören, die in
verschiedenen Werkstätten neben den Gesellen beschäftigt
werden.®) Die Gesellen bringen diesen Übelstand vor dem
Rugsamt zur Sprache, und bitten, um die Sache vor der
yesammten Gesellenschaft beraten zu können, um die Er-
I) Ibidem, ferner Prot. 12. Aug. 1802. f. 558.
2) z. B. Rugsamts-Prot. 25. Juni 1805. f. 440.
3) Rugsamts-Prot. 11. Juli 1805. f. 470,
4) Rugsamts-Prot. 16. Juli 1805. f. 484.
5) Ibidem f. 485,
6) Rugsamts-Prot. 22, Dez. 1807. f. 409: Nr. 3.
7) Rugsamts-Prot. 16. Juli 1805, f. 485.
83) Rugsamts-Prot. 1. Dez. 1807. £f. 387.