Volltext: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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markgräflichen Gärten niederlassen würde; sie sollten doch 
lieber versuchsweise dem Rögner das Meisterrecht erteilen 
mit der Erlaubnis in Wöhrd zu bleiben, und dann ihn 
„zur unablässigen Befolgung ihrer Handwerksordnung 
anhalten“.!) Naclı dem, was oben dargelegt wurde, ist 
es eigentlich selbstverständlich, dass Rögner diesen Vor- 
schlag ebenfalls nicht annimmt. 
Die Bleistiftmacher vor der Stadt wollen eben unter 
keiner Bedingung der Handwerksordnung in ihrer jetzigen 
Gestalt unterworfen sein; werden nicht jene Bestimmungen 
über Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte *) nach 
ihren Wünschen abgeändert, dann wollen sie lieber auf 
die Aufnahme in die Korporation verzichten, die ihnen ja 
so wie so wenig Nutzen bringt. 
So stehen die Meister in der Stadt vor der schwierigen 
Frage: Sollen sie durch fortdauernde Widerspenstigkeit 
ihr Handwerk noch mehr verfallen lassen und zusehen, 
wie ihre Konkurrenten jenseits des Stadtgrabens durch ihre 
niederen Preise ihnen die ganze Kundschaft abwendig 
machen? Oder sollen sie dem Drängen der Zeit nachgeben 
and den 9. Artikel ihrer Ordnung aufheben? 
Die letzte Entscheidung in der Sache haben freilich 
nicht die Bleistiftmacher, sondern das Rugsamt, aber es 
ist klar, dass in dieser Frage die Ansicht des Handwerks 
von grossem Einfluss, ja beinahe Ausschlag gebend sein 
muss, Das Rugsamt ist einer Neuerung im Sinn der 
Auswärtigen nicht abgeneigt und deshalb sucht es den 
Bleistiftmachern die Sache probabel zu machen; es weist 
ihnen nach, 3) dass ihnen „nicht anders aufgeholfen werden 
könne, als wenn derjenige Artikel, welcher das Arbeiten 
mit unzünftigen Personen verböte, oberherrlich aufgehoben 
würde, wodurch sie gleichfalls das Werk ins Grössere und 
1) Rats-Prot. tom. 1784. Nr. 12. f. 6. 
2) Ordnung Art. 9. 
3) Protokolle des Rugsamts. 10. November 1785. f. 2818.
	        
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