Volltext: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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Solche, wie naturgemäss, vorgeschrieben war, ergibt sich 
aus verschiedenen Stellen der Rats-Protokolle, wo direkt 
von Gesellen gesprochen wird.!) 
Die Bleistiftmacher-Ordnung bestimmt nur, dass jeder 
mit Erreichung des 24, Lebensjahres einen gewissen An- 
spruch auf Selbständigkeit hat; falls er an der Erlangung 
des Meisterrechts verhindert ist, weil vielleicht gerade 
keine Stelle erledigt ist, so soll er wenigstens die Er- 
!laubnis haben, sich verheiraten zu dürfen.?) 
Jeder Bleistiftmacher muss sich, um das Meisterrecht 
zu erlangen, einer Probe seiner Fähigkeit unterziehen. 
Der Unterschied zwischen dem bei den Bleistiftmachern 
üblichen „Probestück“ und dem „Meisterstück“ anderer 
Gewerbe ist schon oben gewürdigt worden. 3) 
Die Probe bezieht sich auf die Befähigung im „Blei- 
weissschmelzen, -schneiden und -fassen“,*) das Probestück 
muss dem Rugsamt vorgelegt werden und wird dort durch 
die Vorgeher — einstmals auch die Geschworenen der 
Schreiner — einer eingehenden Prüfung unterzogen. Wird 
es als „tüchtig und unverschlagbar“ erkannt, so erfolgt 
der Meisterspruch, 
Ob die Probestücke aufbewahrt werden oder ob sie 
eine praktische Verwendung finden, wie bei anderen Ge- 
werben,°) wissen wir nicht; auch über die Sorten von 
Bleistiften, die da verfertigt werden mussten. haben wir 
keine Nachrichten. 
1) Rats-Prot. tom. 1724, Nr. 6. f. 84. — tom. 1725, Nr. 11. f. 45. 
2) Protokoll Punet 5. Ordnung Punkt 7. 
3) S. 23. 
1) Protokoll Punct 4. “Actum 3’ Punct 3. 
5) So geben die Maler ihr Probestück „auf das Rathaus allda 
es bleibt“. (Bericht über verschied. Nürnberger Sachen u. s. w. f. 65 
unter: „Meisterstück.“) 
Die Wagner, die verschiedene Arten von Rädern zu machen haben, 
liefern solche ins Zeughaus. (Vom Ursprung und Herkommen u. s. w. 
Amb. Sammlung No. 215 f. 31.) u. s. w.
	        
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