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Solche, wie naturgemäss, vorgeschrieben war, ergibt sich
aus verschiedenen Stellen der Rats-Protokolle, wo direkt
von Gesellen gesprochen wird.!)
Die Bleistiftmacher-Ordnung bestimmt nur, dass jeder
mit Erreichung des 24, Lebensjahres einen gewissen An-
spruch auf Selbständigkeit hat; falls er an der Erlangung
des Meisterrechts verhindert ist, weil vielleicht gerade
keine Stelle erledigt ist, so soll er wenigstens die Er-
!laubnis haben, sich verheiraten zu dürfen.?)
Jeder Bleistiftmacher muss sich, um das Meisterrecht
zu erlangen, einer Probe seiner Fähigkeit unterziehen.
Der Unterschied zwischen dem bei den Bleistiftmachern
üblichen „Probestück“ und dem „Meisterstück“ anderer
Gewerbe ist schon oben gewürdigt worden. 3)
Die Probe bezieht sich auf die Befähigung im „Blei-
weissschmelzen, -schneiden und -fassen“,*) das Probestück
muss dem Rugsamt vorgelegt werden und wird dort durch
die Vorgeher — einstmals auch die Geschworenen der
Schreiner — einer eingehenden Prüfung unterzogen. Wird
es als „tüchtig und unverschlagbar“ erkannt, so erfolgt
der Meisterspruch,
Ob die Probestücke aufbewahrt werden oder ob sie
eine praktische Verwendung finden, wie bei anderen Ge-
werben,°) wissen wir nicht; auch über die Sorten von
Bleistiften, die da verfertigt werden mussten. haben wir
keine Nachrichten.
1) Rats-Prot. tom. 1724, Nr. 6. f. 84. — tom. 1725, Nr. 11. f. 45.
2) Protokoll Punet 5. Ordnung Punkt 7.
3) S. 23.
1) Protokoll Punct 4. “Actum 3’ Punct 3.
5) So geben die Maler ihr Probestück „auf das Rathaus allda
es bleibt“. (Bericht über verschied. Nürnberger Sachen u. s. w. f. 65
unter: „Meisterstück.“)
Die Wagner, die verschiedene Arten von Rädern zu machen haben,
liefern solche ins Zeughaus. (Vom Ursprung und Herkommen u. s. w.
Amb. Sammlung No. 215 f. 31.) u. s. w.