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gegenüber bedeutet das, was sie jetzt erreicht haben, einen
nicht unwichtigen Fortschritt, es dokumentiert, dass man
im Rathaus über die Einverleibung der Bleistiftmacher ins
Schreinerhandwerk jetzt anders denkt wie vordem, dass
man glaubt, den Übergriffen der Schreiner hier entgegen-
treten und den Bleistiftmachern Konzessionen machen zu
sollen, „damit nicht neue litigia erregt werden.“ !) Man
hat eben eingesehen, dass zu den stetigen Petitionen der
Bleistiftmacher wirklich begründete Veranlassung vorlag
und dass sie mindestens auf eine Sonderstellung im Schreiner-
gewerbe einen berechtigten Anspruch hatten.
Allein von dieser Erkenntnis bis zu Thaten ist noch
ein Weiter Schritt; es vergehen nahezu zwei Jahre,
bis wir über den weiteren Verlauf der Sache wieder etwas
hören.
Das Rugsamt, dem der Rat den Auftrag erteilt, über
die zu ergreifenden Massregeln Vorschläge zu machen, hat
zu Anfang des ‚Jahres 1708%) ein Projekt eingereicht,
nach welchem der Schreinerordnung einige Sonderbe-
stimmungen, die Bleistiftmacher betr., sollten angefügt‘
werden. Dieses wird, nachdem es zuerst noch einmal an
las Rugsamt zurückverwiesen worden, am 14. März 1708
vom Rat olıne wesentliche Änderungen angenommen. ?)
Für die Bleistiftmacher ist es von der weittragendsten
Bedeutung. Die bisher herrschende Tendenz, in erledigte
„Stellen“ nur Schreiner einrücken zu lassen und so die
eigentlichen Bleistiftmacher zum, Aussterben. zu bringen,
ist vollständig aufgegeben worden. Nur 2 von den 12
Stellen sollen künftig vom Schreinerhandwerk besetzt
werden dürfen, die übrigen 10 aber von den Bleistift-
I) Rats-Prot. tom, 1706. No. 3. f. 114
2) Rats-Prot. tom. 1707. Nr. 10. f. 89.
3) Rats-Prot. tom. 1707. Nr. 12. f. 70.