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Beilage I.
Ordnung der Bleyweissstefftmacher.
Zum ersten, ist denen Bleyweissstefftmachern ver-
williget worden, dass von Ihnen zwei Vorgeher erwählt
werden mögen, davon jährlich der älteste ab- und ein
anderer an seine Stelle kommen solle, welche in vorfallen-
Jen Sachen die andern Bleyweissstefftmacher bey l1öbl.
Rugs Amt vertretten, und daneben auf die einreissende
Stümpeleye gute Achtung geben, ingleichen den Umgang
vornehmen, und dahin bedacht sein sollen, wie sie der
Stümpeley vorkommen mögen. Ferner und
Zum Andern, ist mehrgemelten Bleyweissstefftmachern
erlaubt, dass sie alle Viertel Jahr, jedoch im Beyseyn des
verordneten Rugschreibers, zusammen kommen und ihre
Angelegenheiten dabey verhandeln mögen.
Drittens sollen dieselbe sich nicht allein mit gemeinen,
sondern auch guten, Englischen Bleyweiss dergestalt,
versehen, dass jedermann die Nothdurfft bey ihnen,
sonderbahr an guten Tauglichen und fleissig ausgemachten
Bleyweissstefften finden und bekommen möge.‘ Wesswegen
ihnen
Viertens erlaubt worden, dass sie ihre Arbeit
neben dem sonst gewöhnlichen Zeichen auch mit hiesigen
Stadt Adler, zu Verhütung der Stümpeley, bemercken mögen.
Zum Fünften soll keiner, der das Bleyweissstefftmachen
Treiben will, und darauf Meister ist, darneben ein ander
Handwerk treiben, sondern allein bei dem Stefftmachen
verbleiben. Ingleichen und