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herum fällt nun fort; auch die letzteren sind jetzt an-
erkannt, zumeist haben sie gemäss dem Von Montgelas
eingeführten Konzessionssystem eine vom Staat erteilte
„Bleistiftfabrik- Gerechtigkeit“). Auch darf fortan jeder,
wohin er will, seine Fabrikate liefern, nicht mehr wie
bisher, wird die „Stümplersware“ an den Thoren ange-
halten — zünftige und unzünftige Bleistiftmacher stehen
sich nun rechtlich vollkommen gleich.
Was die Stellung der Arbeiter betrifft, So sind die
Bestrebungen der Meister, in Äusserlichkeiten wieder zur
Organisation des alten Handwerks zurückzukehren, Vvoll-
ständig beseitigt; sie sind in ihrer Verkehrtheit erkannt
und über den Haufen geworfen worden. Nie ist im Fol-
genden mehr von den Lehrjungen oder Gesellen des Ge-
werbes die Rede; in einem Aktenstück, welches die ein-
zelnen Gewerbe, die Zahl der Meister und Gesellen an-
gibt,?) ist bei den Bleistiftmachern unter der Rubrik:
Gesellen keine Zahl angegeben mit der Bemerkung „wird
fabrikmässig betrieben“.
Indess gibt es noch Meister sowie Meisterrechts-
aspiranten und diese müssen auch noch eine Lehrzeit
durchmachen und Meisterstücke verfertigen, aber voll-
ständig, auch sozial getrennt von diesen steht die grosse
Masse der andern Arbeiter, Leider können wir über die
zum Meisterrecht notwendigen Bedingungen nichts näheres
anführen, denn die einst in der Registratur der k. Polizei-
direktion Nürnberg vorhandenen Akten (1806 —1818) „über
das ein- und ausschreiben der Lehrlinge“ und „das Meister-
werden der Bleistiftmacher“ sind nach Ausweis eines im
Stadtarchiv befindlichen Repertoriums nicht mehr vor-
handen.
L) Steuerkataster im Kreisarchiv 1808. passim,
2) Collectaneen über verschiedene in Handwerkssachen vorkom-
mende Gegenstände, (Stadt-Archiv.) Allgemeine Notizen Handel und
Gewerbe betr. Beilage zur Currende (aus den Jahren 1810—20)}.