Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Wolfen Stainwurff, goldarbaiter von Wien, soll 
man zum bürger annemen. 
406. [1579, II, 2 b] 21. Mai 1579: 
Gabriel Glockenthon, malern, soll man auf sein 
suppliciren umb einräumung deß beisitz und wohnung in seines 
vatters behausung weilend Wolfen Michels seligen hinderlassener 
kinder vormundere darauf gegebne antwort hören lassen und, da 
er daran nicht gesettigt, zu ordenlichen rechten weisen. 
407. [3 a]... Jorgen Kargen, briefmalern, [soll man] 
das begerte bürgerrecht ablainen. 
408, [1579, II, 40 bl] 3. Juni 1579: 
Jorgen Stern, bürger und briefmalern hie, soll 
man sein supplicirends begern, ine mit dem maisterrechten zu- 
zelassen, dieweil sein furgeben die unwarhait, das er siben jar 
auf dem handwerck gewandert, ablainen und ine auf die ordnung 
weisen. 
409. [1579, II 64 a] 17. Juni 1579: 
Den goldschmiden zu Regenspurg soll man auf ir 
schreiben an das handtwerck der goldschmid alhie, das sich ein 
schott zu Regenspurg understehe, neben seinem seidenkram auch 
ein silberkram aufzurichten, mit beger, was alhie derhalben ge- 
breuchlich, widerumb nach dem form schreiben. 
410. [65 b] Balthassar Gallen, briefmalern, soll man 
auf sein suppliciren, weil er ein bürgersson und das handtwerck 
bei seinem vatter gelernt hat, zu dem maisterrechten kommen 
lassen, doch ime und seinem vatter sagen, sich handtwercks 
ordnung gemes zu verhalten. 
411. [1579, II, 8 a] 22. Juni 1579: 
Jacob Prüssel, goldschmidgesellen und bürgersson 
alhie, soll man seins gemachten übersilberten be- [8 b] chers und 
ohrpandts, auch zwaier verguldter ring halben, welches alles doch 
inwendig nur messing ist, ins loch einziehen und die keuflin aufm 
seumarckt, deren ers zu verkauffen furgelegt, erfordern, beaidigen 
und verhören, warfür er irs furgelegt und warfür sies hab ver- 
kauffen sollen; alßdann den verhafften im loch darauf zu red 
halten, warumb oder auf weß begern er solche arbait gemacht, 
auch in der goldschmid ordnung darnach sehen, was solcher 
arbait halben darynn zugelassen oder verpotten. 
1, Zahns Tahrbücher 1. 230 (1585, 1601).
	        
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