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nitt die stattpfendter in die rathstuben wolle kummen lassen und
insonderheit darauff verpflichten, mitt ernst drob zu halten und
alemands zu verschonen, auch keine inhibition von yemand an-
zunemen; sonder, wann yemand der- [69 a] gleichen ettwas ihnen
zumuten wolle, den oder dieselbe dem herren bürgermaister an-
zuzeigen. Dabey sein die herren deputirte zur hoffartsordnung
abersucht [so!/] und bey ihren rathspflichten erinnert worden, noch
vor nechst vorstehender rathswal ihr bedencken auffs papir bringen
zu lassen und ingedenck zu sein, auch den guldenen spitzen an
len krösen eine gewise mas zu geben.
2948. [71 a] 27. Januar 1618:
Uff das verlesene proclama und verpott der guldenen und
silbernen porten und spitzen an klaidern, hosenbendtern,
schuchrosen etc. sein die herren deputirte ersucht worden, dasselb
zu revidirn, zu verbessern und an ettlichen orten zu erleuttern, auch
ler inwoner und ehalten darinnen [zu] gedencken und das verpott
auff die perlene schnüer, guldene gestrickte wehrgeheng, verguldte
rapier und banddegen [xzzcht vielmehr: rapier- und degenband?]
ztc. auch zu richten, den termin, wann solchs angehen soll,
auff S. Matthiastag nechstkünfftig zu stellen. Solch proclama
zünfftigen sontag [Z.Ze6r.| verruffen, auch drucken und an-
schlagen lassen.
3949. [1617, X, 73 a] 28. Januar 1618:
Herren. Joachim Ernst, marggraven, beschwerungs-
schreiben, das den jubilirern alhie verpotten worden, von den
zoldschmiden zu Schwobach nichts zu kauffen, sollen die
rugsherren zu sich nemen, die hiesigen goldschmid drauff
16ren und bedencken, was auff diß schreiben zu antworten.
2950. [1617, XI, 6 a] 30. Januar 1618:
Das verfaste proclama wegen der silbern und guldenen
porten, zänlein und spitzen etc. soll man an den an-
yedeuten orten verbessern, hernach publicirn und drucken und
nach beschehener verruffung die pfender in die rathstuben erfor-
dern, sie darüber absonderlich angloben lassen und bey verlust
Ihres diensts ermahnen, ob diesem mandat fleissig zu halten.
2951. |6 b] Richter und raths zu Schwabach schreiben
wegen ihrer goldschmid draussen auffgerichten ordnung und
wider die hiesigen habender beschwerung soll man den ge-