Seit der Kirchenvisitation im Jahr 1528 wurde in N ürnberg
eine Kirchenordnung geplant, die gleichwie die Visitation auch
für das Gebiet des Markgrafen Geltung haben sollte 1). Dieser
drängte auf Fertigstellung derselben. Im Mai 1530 hatten die
städtischen Prediger einen kürzeren und einen längeren Entwurf
fertiggestellt, die unter dem 11. Juni dem Markgrafen nach
Augsburg gesandt wurden *). Auf dem Tage zu Schmalkalden
im December wurde eine Zusammenkunft der Evangelischen in
Nürnberg zur Feststellung einer gemeinsamen Ordnung geplant.
Zu diesem Tage arbeiteten die Brandenburger Theologen, zu
denen auch Brentius entboten war, seit Mitte Januar zu Schwa-
bach, ebenso die Nürnberger, Entwürfe aus.
Aber der Tag fand nicht statt. Als Nürnberg die Einladung
nach Frankfurt erhielt, wusste der Rat nicht, ob auch über die
Kirchenordnung daselbst verhandelt werden sollte und fragte
deshalb bei Ulm an °). Man beschloss, bei Sachsen auf die
Durchführung des Planes zu dringen, und wenn dieses zögere,
selbständig vorzugehen, aber Luthers Genehmigung zu der
Kirchenordnung einzuholen. Mit der Ablehnung‘ des Antrages
Nürnbergs und Brandenburgs zu Frankfurt fiel der Gedanke
einer gemeinsamen Kirchenordnung der Evangelischen für immer.
Die Nürnberger liessen ihren Entwurf ausarbeiten, was trotz
des wiederholten Drängens des Markgrafen nur langsam von
statten ging. Am 17. Mai 1581 schrieb Spengler, dass die
Nürnberger und Brandenburger Theologen nunmehr in kurzem
den Entwurf nach Wittenberg zur Begutachtung schicken
würden *); aber kurz darauf teilte der Rat dem Markgrafen mit,
dass ihm in dem vorgelegten Entwurf noch einige Artikel be-
denklich erschienen 5). Die Theologen lieferten darüber im Juli
Ratschläge ein; allein noch im August wurde der drängende
Markgraf damit vertröstet, dass man neue Ratschläge der Theo-
logen erwarte %); man wolle sich nicht übereilen, da die Sache
Rates wert sei, Endlich wurde der Entwurf an den Markgrafen
gesandt, obgleich der Rat entschlossen war, ihn in dieser Gestalt
nicht anzunehmen 7), Er sollte der sächsischen Ordnung gemäss
abgefasst werden; die Elevation des Sakramentes und die Messe
zur Zeit noch freigestellt bleiben, wie es in Nürnberg in der
That der Fall war. Den Hauptanstoss aber nahm der Rat an
dem Artikel des Bannes, den Osiander,. der Haupturheber der
*‘) Möller, Osiander, S. 164 ff. ?) Der Rat an die Gesandten zu
Augsburg, 17. Mai, 11. Juni, Bb. 113. ) An Ulm, an Brandenburg,
12. April 1531, Bb. 115. *) Hausdorff, S. 299, Spengler an V. Dietrich.
°) An Brandenburg, 29. Mai, Bb. 115. 5) An Brandenburg, 12. Juli,
9. August, Bb. 115. 7) An Brandenburg, 3., 15. November, Bb. 116.