Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

372 
nitt weitter greiffen; was aber das rosensetzen und stainschneiden 
‚uff den mühlwercken belange, gehöre solchs alein Claudi 
vom Creutz sönen, welche von der kays. May. darauff sonder- 
lich privilegirt seyen, und denen, die solche kunst vom Claudi 
gelernet oder sich mitt ime und seinen söhnen darumb verglichen 
ınd ins privilegium einkaufft haben; sollen demnach sie, die suppli- 
canten, desselben eingriffs bey voriger darauff gesetzter straff der 
LO f. sich gentzlich enthalten. Dabey ist ferner befohlen, wann 
'“erner einer, so den Creutzischen eingegriffen, gerüegt wirdt, solchs 
muttwillens halben halbe oder gantze straff für voll nach gelegen- 
heit auffzulegen, den Creutzischen aber zu sagen, weil ihr privilegium 
gemainer statt zum besten angesehen, sollen [11 a] sie hinfüro 
einen sich darein einkauffen lassen oder sonsten zulassen, er 
sey dann bürger alhie, damitt also dise kunst bey gemainer 
statt bleibe. 
2108. [1607, I, 17 b] 11. April 1607: 
[n der appellationsach ad cameram weiland Claudi vom 
Creutz kinder vormünder gegen Niclas Merlo ist ver- 
lassen, weil dieselbe tam ratione quantitatis quam qualitatis Meiner 
‘Jerren privilegien nitt zuwider, die appellanten an prosecution 
lerselben nitt zu verhindern, ihnen aber sagen, sie werden den 
appellation-ayd und caution Meiner Herren privilegien und Refor- 
mation gemes alhie laisten müssen; und die weil den advocaten 
ınd procuratorn bey verlesung der gerichtsvisitation allerley an- 
zuzeigen befohlen, soll man dabey dise erinnerung anhengen, ihre 
partheyen, die ans camergericht appelliren, anzuweisen, das sie 
len ayd und caution Meiner Herren privilegien und der Refor- 
mation gemes alhie und nitt zu Speir zu laisten schuldig, welchs 
sie hinfüro in acht nemen und ihre pflicht, dieweil sie auff die 
Reformation geschworen, bedencken sollen. Solchs soll man auch 
dem notario, der das instrumentum appellationis auffgerichtet und 
darein gesetzt, das die appellanten entweder alhie oder zu Speier 
[18 a] den privileglis hierinnen ein benüegen thun wollen, also 
anzeigen und dabey vermelden, Meine Herren«werden dem appel- 
lationproceß seinen lauff lassen. 
2109. [1607, I, 77 b] 2. Mai 1607: 
Lorenz Langer!) von Preßburg, glaser und glaß- 
maler, . . soll man zu bürger annemen. 
i) Vgl. Mitteilungen 1899, S. S. 140. Rettberg, Briefe 139.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.