Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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olag soll man ermelter erben vormündern zustellen und ihnen 
aufflegen, innerhalb dreyer tagen entlich antwort zu geben. 
2045. [1605, XI, 63 a] 3. Februar 1606: 
Hansen Petzolts, goldschmids, supplication, darinnen 
er berichtet, welcher massen er von der kays. May. mitt 2087 f. 
12 kr. auff die gefell und einkummen deß reichspfenningmaister- 
ambts und in specie auff deß herrn bischoffs zu Eystett noch 
hinderstellige contributionsgebürnus verwisen und ime deßwegen 
ain kays. befehl an herrn Mattheum Welser, reichspfennigmaister, 
mittgetheilt worden, welcher aber deßen ungeachtet ihne gstracks 
[63 b] abgewisen, mitt angehengtem begern, ime mitt fürschrifiten 
bey der.kays. May. behülfflich zu sein, damitt im dise post, daran 
im und der seinigen wolfart gelegen, bezalt werde, soll man herrn 
D. Gugel und D. Helden umb ihr räthlich bedencken zustellen, 
5b dem Petzolt mitt der gebettenen fürschrifft zu willfaren und 
seine supplication zum einschluß tuglich sey, weil darinnen begert 
wirdt, das Ihre May. an Meine Herren soll befehl abgehen laßen, 
5der durch was mittel sonst dem Petzolt zu helffen, ob es nitt 
ein weg, wann ers dahin richten könte, das ihre f. g. dero con- 
:ribution in die schau alhie deponiren thet, alßo, das sie nitt alß- 
balden dem Mang Dillheren zukeme, darauff alßdann der Petzolt 
lie hand halten und seine bezalung dabey suchen könte. 
2046. [1605, XI, 66 b] 4. Februar .1606: 
Veit Mair, granatenstainschneider, soll man, auff 
das er ins loch eingezogen worden, zu red halten, binden und 
bedrohen und im, biß sein sag widerkumbt, wasser zu drincken 
yeben. 
2047. [1605, XII, 18 a] 13. Februar 1606: 
Sebastian Walg, Endressen Vischer und Joachim Wolff 
alß Claudi vom Creutz kinder vormündern, soll man ihren 
auff Joachim Ruprecht Saugenfingers [18 b] schreiben übergebnen 
yegenbericht herren D. Remen bedencken gemes widrumb Zzu- 
stellen und ihnen sagen, solcher bericht sey zu weitschwaifig und 
würden sie damitt dem Saugenfinger zu allerley disputat ursach 
geben. Sie sollen demnach denselben ettwas kürtzer fassen und 
beim ersten punct dem clagenden Saugenfinger nichts gestendig 
sein, weil dergleichen clenodia, wie sein, Saugenfingers, verzeichnus 
vermöge, nitt verhanden. Den andern punct betreffent, were das 
arst testament vom testirer per posterius testamentum auffgehoben;
	        
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