Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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1457. [1596, VIII, 37 b] 18. November 1596: 
Maria Hoffmennin und Conraden Königsmüllers, 
goldtschmidts, sagen soll man den geschwornen feurschaueren 
und Hansen Kuchenmaisteren furhalten, sich auch erkundigen, 
ob die goldtschmidt macht haben, in den stuben und cammeren 
zu vergulden. 
1458. [1596, IX, 8 b] 1. Dezember 1596: 
Auff Conraden von der Maß, conterfetters und 
flachmahlers auß Holandt, supplication, das er lenger 
alhie seine arbeit continuiren und ferttigen mug, und der ver- 
ordtneten vorgeher und all anderer conterfetter und flachmahler 
[9 a] hie gegenbericht, wie dieses supplicanten begeren strackhs 
wider die ordtnung sey, soll man ihme, von der Maß, sein be- 
geren abschlagen und sagen, er soll sich von hinnen an andere 
ortt thuen. 
1459, [1596, IX, 22 a] 8. Dezember 1596: 
Den erberen Christoffen Pfintzing soll man bey der auffer- 
legten straf der 20 f. bleiben lassen und ihm sagen, er mug sich 
an den goldtschmidt halten. 
1460, Dieweil Hans Friesel, des Paulußen Rotengatters ayden, 
in dem wider das hochzeyttbüchlein verbrochen, das er seiner 
jungen frauen, ehe er sie [/zes- sich] mit ihr verlobdt, ein ring 
von 8 f., item einen portengaleser und ein sylberen messerschaiden, 
auch hernacher guldenem armbendtlein und ein scheurn, 57 goldt- 
gulden werth ohn das macherlohn, verehrt, soll man ihm für alles 
20 f. zur straff aufflegen. 
1461. [1596, IX, 23 b] 9. Dezember 1596: 
Auf Dieterichen Holdermans, goldtschmidts, 
suppliciren und pitten, ihme von dem schreiben, so vor diesem 
Philipp Rüdt, amptman zu Landeckh, von wegen seines bruders 
Ludwigen Rüden, wider ihne, Holderman, an Meine Herren ab- 
yehen lassen, und er darauff in verhafft eingezogen worden, copl 
mitzutheylen, ist auf abhörung dieses schreibens verlassen, das- 
selbig ihme, Holderman, ein mahl oder zwey furzulesen und 
dabeneben zu sagen, wann ers gerichtlich bedürffen werd und 
Meinen Herren deßwegen literae compassus werden zukommen, 
das sich ihre h. alsdann der gepür nach darauff werden zu 
erzaigen wissen. 
14632. [1596, IX, 32 b| 15. Dezember 1596: 
Juellenschr. XII. Bd.
	        
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