Volltext: 1571-1618 (1633) (2. Band)

L95 
Or 
ann 
Une 
Der 
Ann 
udt 
Sen 
UD+ 
16 
Y 
ser 
‘Jar 
und ordnung schuldig gewest were, sein angeerbt bürgerrecht 
bei ainem obern rath personlich aufzugeben, sein nachsteuer 
richtig zu machen und gepürenden abschied zu nemen, weil es 
aber mit ime eingenommenem bericht nach dermassen geschaffen, 
das er in vilen jaren dasjenig nicht gelaist, das sonsten den 
hieigen bürgern iren pflichten nach zu thun gepürt, so hab man 
ine für kainen bürger mehr erkennen können, also das derwegen 
unvonnotten sei, sich nun mehr selbst alhie einzustellen und sein 
bürgerrecht aufzusagen, sonder stehe ime bevor, sich seines ge- 
fallens an andern orten zu verharren und, ob er will, mug er 
seinen empfangen gepurtsbrief wider hieher verordnen, soll ime 
derselbe geendert werden. 
1130, [1591, VII, 28 a] 4. Oktober 1591: 
Kilian Hacken von Nordling, ein tuchwalcker, 
Christof Maier von Augspurg, ein uhrgeheuß- 
PTe 
macher, 
I 
th- 
il 
10ß 
[St 
nd 
AS 
A| 
en 
o- 
er 
' 
Kr. 
und Christof Schöllen) von Hagenheim in Bairn, 
ein goldschmidtgesell auf der silberarbait, soll man 
alle drei, doch den goldtschmidt anderst nicht dann auf bewerung 
der maisterstück, zu dem bürgerrechten kommen lassen, 
1131. [29 a] Lucretia Nieserin soll man die begerte 
urkhundt, das sie alhie nicht mit rutten ausgehauen worden, 
mittailen. 
(132. [1591, VII, 34 b] 7. Oktober 1591: 
Auf herren Julii, bischofen zu Würzburg, schreiben 
and gnedigs begern, dieweil sein f.°g. zu erhaltung irer und ires 
stiffts regalien abermals vorhabens, von underschiedlichen sorten 
>twas müntzen zu lassen, seinen f. g. zu denselben nicht allain 
Valtin Malern, bürger hie, zu erlauben, sonder auch bei der 
schau die verfügung zu thun, das solche sorten deß heiligen 
reichs schrot und korn gemes gemacht werde, ist verlassen, seinen 
f. g. hierynn zu willfaren und nicht allain bei Valtin Maler zu 
erkhundigen, was es für sorten seien, so er zu müntzen befelch 
hat, sonder auch bei dem amptman in der schau [35 a] die 
warnung zu thun, damit, wie gemelt, deß heiligen reichs schrot 
und korn gemes gemüntzt werde. 
AU 
tr 
1) Im Goldschmiede- Verzeichnis Nr. 568 (zwischen 1586 und 1620) als 
Silberarbeiter.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.