Volltext: (1449) 1474-1618 (1633) (1. Band)

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zur bedachung kumpt, das dieselb bedachung ufs geringest fur- 
zenomen werd. 
Zum anndern soll mann die inngepau ufm schloß, soviel 
lern dieser zeit von nöten, auch vollendts machen, unnd an 
welchen orten feurs geferligkeit verhannden, besserung furnemen 
und der hofküchen, damit sie nit einfall, auch helffen lassen. 
Aber die gefenncknussen im alten Nürmberger [27 a] 
thurn dieser zeit inn ruh stellen, was aber sonnst am selben 
thurn zu bessern von nöten ist, dasselb soll mann weitern schaden 
zufurkomen thun lassen. 
Dergleichen das gepeu im geerckerten thurn am Sch waben- 
berg auch inn ruh stellen biß zu besserer gelegenheit, allein das 
mann den schlot darinn abtragen unnd helffen lassen soll. 
Die besserung unnd widerauffpauung der zwayer zwerch- 
maurn im graben beim einfluß der Pegnitz . . . ec. 
Des Spigler thurns halb am selben ort . .. c£/C. 
Die eißpöckh vorm wahl uff der wiesen ... €ZC. 
Aber die anndern eispöckh, so zu schutz der schloßgattern 
gemacht... €LC. 
Das neu streichwehrlein beim Frauenthor... &c. 
Dergleichen mit dem außmachen der katzen hindter der 
Peundt . .. €£C. 
Aber des Vischbachs halb ... ec. 
[24 b] Vonn wegen vertzeunung der ferber ramgarten beim 
Weissenthurn ... &&C. 
Welcher gestalt dann das franzosenheußlein mit eim 
neurlein oder inn annder weg zu versehen ... €Z/C. 
5801. [1560, I. 1 b] 16. April 1560: 
An des verstorbnen herrnn Lorennzen Kelners, goldt- 
schmidts seligen, stat isst Mercurius Herdegen zu ainem 
vonn den hanndtwerckhern des klainern rats erthailt, welcher 
auch mit sambt denn anndern hanndtwerckhern mit gepürlichen 
pflichten gefertiget worden. 
3802. [1560, I, 2. Abt., 4 a] 26. April 1560: 
Lucassen Durisani und mitverwandten soll man uf ir 
bescheen suppliciern die gebeten urkundt, das Meine Herren 
die truhen, so inen Lorentz von Villani seliger zu behalten 
veben, mit dem facto, wie es ergangen, mittheilen unnd in acht
	        
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