Volltext: (1449) 1474-1618 (1633) (1. Band)

25€ 
mit ganzem harnasch beschlage, sonder dermassen, das es einem 
beschlege und keynem überzug gleich sehe. 
Und umb das ander, ob er das harnasch hy verkauffen hab 
wellen und fayl gehabt oder nit, einen ayd auflegen, 
Beden teilen abschrifft geben. 
1742. [1529, XI, 6 bj] 14. Januar 1530: 
Hansen Ponackers halben soll man es.bei jüngster 
leuterung lassen bleiben und ime sagen, das er das gantz harnasch 
an der parss&n hinden gegen dem sattel und schwantz hinweg 
t*hue und auch sonst nichts von gantzem harnasch überziehe, 
sonder, wie vor geleutert, das sein ding allein beschlege und nit 
ein überzug sei; wo ers aber überfare, werde man die straf von 
ime nemen. 
1743. [1529, XI, 8 a] 15. Januar 1530: 
Des arrasmachers schuld halben, wie die frist stee, er- 
faren; wyderbringen. 
1744. [1529, XI, 9 bj] 19. Januar 1530: 
Meister Jorgen 2 tag zu Regenspurg zu sein erlauben 
und sagen, das er sich darnach wider hieher mach zu Meiner 
Herren arbeit 9). 
1745. [10 a] Des arrasmachers halben ratschlagen, ob er 
zu gewien oder schaden arbeit, auch wie die arras zu zeichnen 
und die alt schuld einzubringen: und itzo dem Wolkenstein 
200 f. geben. 
1746. [1529, XI, 11 b] 22. Januar 1530: 
Steffan Stainpeer?) bei seinem stein- und sigel- 
schneyden bleiben lassen, doch das er die goldschmid die 
platten zun sigeln machen laß. 
Man soll auch abstellen, uf dem Seumarckt neu silbergeschirr 
feyl zu haben. 
1747. [1529, XI, 17 a] 1. Februar 1530: 
Hansen Ponacker, dieweil es die geschworenen bewilligt, 
jar 2 knecht über die ordnung zulassen. 
1748, [17 b] Dem arrasmacher ein schau und zeichen auf- 
zurichten, weiter bedencken und ratschlagen. 
1749. (1529, XII, 1 bl] 3. Februar 1530: 
} 
!) Teilweise bei Lochner S. 80. Vgl. auch Zahns Jahrbücher I, 262. 
2) Vgl. Baader, Beiträge II. 22 f. (woselbst schon einiges Thatsächliche 
aus diesem Ratsverlaß)
	        
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