Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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sation, die Einrichtungen der Fürstentümer in ihrer Mannig- 
faltigkeit aufrecht erhalten. In beiden Ländchen war die 
Trennung von Justiz und Verwaltung noch nicht voll 
zur Durchführung gekommen; nur in den Hauptstädten, 
zu Ansbach und zu Bayreuth, waren für beide Zweige des 
staatlichen Lebens getrennte Departements, die Regierung 
ınd die Kammer; doch waren neben ihnen in Ansbach 
wie in Bayreuth unabhängig mehrere Realdepartements von 
geringerer Bedeutung.! Während die Bayreuther Re- 
zierung ein ungeteiltes Kollegium war,? schied sich die 
gleichnamige Behörde in Ansbach, wie in Preussen, in zwei 
Senate.* Seit in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
diese Einrichtung getroffen worden war, hatte der ı. 
Senat alle nachbarlichen Differenzen, die Haussachen, das 
Lehenswesen unter sich, während dem 2. Senat sämt- 
liche Justizsachen überlassen waren.‘ Die Kammer zerfiel 
in beiden Fürstentümern in je zwei Abteilungen, von denen 
Jie eine die beständigen, die andere die unbeständigen 
Einnahmen zu verwalten hatte.5 Landstände gab es in 
beiden Fürstentümern. Da der Adel seit dem 16. Jahr- 
hundert die Landtage mied,® berieten auf denselben nur 
Städte und Bauern.” Einberufen werden mussten sie bei Ein- 
führung neuer Abgaben oder bei Aenderung des geltenden 
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‘. Gen.-ber. 8 55; Büsching: Neue Erdbeschreibung VI17, 
901, 944. Fikenscher: Lehrbuch der Landesgeschichte des Fürsten- 
'hums Bayreuth (1807), 99 f., 108: Meyer: Beiträge 188. 
2. Fikenscher: Lehrbuch 08 f, 
3. Meyer: Beiträge 188. — Nach Büsching VII’, 944 war 
diese Trennung in Ansbach 1752 eingeführt worden. 
4. Lang: Neuere Geschichte des Fürstenthums Bayreuth IT, 83, 
Fikenscher: Lehrbuch 96; Meier: Beiträge 188, 
5. Fikenscher: Lehrbuch 97f. u. das Hard, Rechenschafts- 
dericht vom 10. Jan. 1792 beigegebene Tableau. 
5. Lang: Neuere Geschichte III, 280. 
7. Gen.-ber, 8 12,
	        
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