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sation, die Einrichtungen der Fürstentümer in ihrer Mannig-
faltigkeit aufrecht erhalten. In beiden Ländchen war die
Trennung von Justiz und Verwaltung noch nicht voll
zur Durchführung gekommen; nur in den Hauptstädten,
zu Ansbach und zu Bayreuth, waren für beide Zweige des
staatlichen Lebens getrennte Departements, die Regierung
ınd die Kammer; doch waren neben ihnen in Ansbach
wie in Bayreuth unabhängig mehrere Realdepartements von
geringerer Bedeutung.! Während die Bayreuther Re-
zierung ein ungeteiltes Kollegium war,? schied sich die
gleichnamige Behörde in Ansbach, wie in Preussen, in zwei
Senate.* Seit in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts
diese Einrichtung getroffen worden war, hatte der ı.
Senat alle nachbarlichen Differenzen, die Haussachen, das
Lehenswesen unter sich, während dem 2. Senat sämt-
liche Justizsachen überlassen waren.‘ Die Kammer zerfiel
in beiden Fürstentümern in je zwei Abteilungen, von denen
Jie eine die beständigen, die andere die unbeständigen
Einnahmen zu verwalten hatte.5 Landstände gab es in
beiden Fürstentümern. Da der Adel seit dem 16. Jahr-
hundert die Landtage mied,® berieten auf denselben nur
Städte und Bauern.” Einberufen werden mussten sie bei Ein-
führung neuer Abgaben oder bei Aenderung des geltenden
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‘. Gen.-ber. 8 55; Büsching: Neue Erdbeschreibung VI17,
901, 944. Fikenscher: Lehrbuch der Landesgeschichte des Fürsten-
'hums Bayreuth (1807), 99 f., 108: Meyer: Beiträge 188.
2. Fikenscher: Lehrbuch 08 f,
3. Meyer: Beiträge 188. — Nach Büsching VII’, 944 war
diese Trennung in Ansbach 1752 eingeführt worden.
4. Lang: Neuere Geschichte des Fürstenthums Bayreuth IT, 83,
Fikenscher: Lehrbuch 96; Meier: Beiträge 188,
5. Fikenscher: Lehrbuch 97f. u. das Hard, Rechenschafts-
dericht vom 10. Jan. 1792 beigegebene Tableau.
5. Lang: Neuere Geschichte III, 280.
7. Gen.-ber, 8 12,