Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Rechten der Reichsritterschaft seinen Schutz zusagte. Die 
Ritterschaft, die unter Maximilian I. selbst gegen Befehle 
des Kaisers sich gesträubt, mit der das Reichsoberhaupt 
in der Zeit Karls V. auf dem Fusse der Gleichberechtigung 
verhandelt hatte, betrachtete von nun ab Fügsamkeit 
gegen den kaiserlichen Hof als ihre Pflicht. So konnte 
Ferdinand I, 1559 ein Edikt an die Reichsritterschaft in 
Franken richten, welches derselben ihre Rechte wie 
ihre Pflichten gegen den Kaiser einschärft.! 
Das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit durchdrang 
den Adel immer mehr. Schon bisher bestand bei ihm 
sine Gliederung. nach Gegenden.* Nach dem Vorbild der 
schwäbischen Ritterschaft trat die fränkische 1590 zu einer 
zigenen Korporation zusammen; ihre Satzung, die Ritter- 
ardnung;, wurde vom Kaiser genehmigt.*? Um den in dem 
Edikt verzeichneten Vorschriften dauernde Giltigkeit zu 
verschaffen, wurde es 1609 von der Wiener Kanzlei als 
kaiserliches Privileg hinausgegeben. Laut desselben sollte 
jeder Reichsstand, der einen Reichsritter in Landsasserei 
bringe, wie jeder Reichsritter, der sich von der Korporation 
:renne, mit 50 Mark lötigen Goldes bestraft werden. Be- 
stätigt wurde das Privileg zum letzten Male am Anfang 
des ı8, Jahrhunderts.* Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahr- 
aunderts war der Reichsadel, auch die protestantischen 
Familien, dauernd für die kaiserliche Politik gewonnen. 
1. Kerner III, 209. 
2. Die sechs fränkischen Ritterorte hiessen: Steigerwald, Oden- 
wald, Altmühl, Rhön und Werra, Baunach, auf dem Gebirg. Ueber 
die frühere Geschichte der fränkischen Ritterschaft s. Kerner II, 
36 f.. Lang I, 179. 
3. Die Ritterordnung vom Sept. 1590, die kaiserliche Be- 
stätigung vom September 1591: J. St. Pütter: Historische Ent- 
wicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs? 
(1788), I, 458; Kerner II, 36 ff. Roth von Schreckenstein II, 364. 
4. Durch Kaiser Karl VI 1718: Kerner II, 41 f.; III, 209 ff. 
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