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)2. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
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859.
Ein besonderer Teil der Kühlräume bleibt der Schlachthof⸗
verwaltung zur Aufbewahrung von Tieren oder von Teilen der—
selben im Falle des 8 44, Absatz 2 vorbehalten. Die Eigentümer
solcher Tiere und Teile von Tieren haben für diese Aufbewahrung
die in der Gebührenordnung (8 58 oben) festgesetzten Gebühren zu
entrichten; die Bestimmungen in Absatz 3 des 8 38 finden sinn—
gemäße Anwendung.
860.
Die zu ausschließlichem Gebrauche vergebenen Kühlzellen sind,
soferne nicht darin gearbeitet wird, verschlossen zu halten. Solche
Zellen dürfen ohne Genehmigung des Schlachthofdirektors dritten
zur Benützung oder Mitbenützung nicht überlassen werden.
Werden Zellen frei, so sollen, abgesehen von dem Falle der
Fortführung des Geschäftes durch Kauf oder Erbschaft, Bewerbungen
in der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldungen berüchsichtigt
werden, doch erwirbt niemand einen Rechtsanspruch darauf.
861.
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Die Inhaber der Zellen sind verpflichtet, alljährlich nach
Weisung des Schlachthofdirektors die ihnen überlassenen Kühlzellen
acht Tage lang zur etwaigen Vornahme von Bau—⸗, Reinigungs—
und sonstigen Arbeiten zu räumen, ohne daß ihnen hiewegen ein
Anspruch auf Schadloshaltung oder Ermäßigung der Gebühr
zusteht.
862.
Wird von dem Inhaber die ihm überlassene Kühlzelle nicht
ordnungsgemäß benützt oder sonst gegen die für die Kühlräume
erlassenen Vorschriften wiederholt verstoßen, dann kann auf Antrag
des Schlachthofdirektors die Kühlzelle ohne weitere Kündigung
durch den Magistrat entzogen werden.
Der Magistrat kann ferner die Kühlzellen ohne Kündigung
jederzeit zurücknehmen, wenn die Inhaber nach vorgängiger
Zahlungsaufforderung und daran sich schließender schriftlicher
Mahnung mit der Bezahlung der jeweils fälligen Gebühren im
Rückstande bleiben. Auch ist er berechtigt, die zu ausschließlichem
Gebrauche überlassenen Kühlzellen jederzeit nach vorgängiger
vierteljährlicher Aufkündigung dem Inhaber zu entziehen und
anderweitig über dieselben zu verfügen.