Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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)2. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
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859. 
Ein besonderer Teil der Kühlräume bleibt der Schlachthof⸗ 
verwaltung zur Aufbewahrung von Tieren oder von Teilen der— 
selben im Falle des 8 44, Absatz 2 vorbehalten. Die Eigentümer 
solcher Tiere und Teile von Tieren haben für diese Aufbewahrung 
die in der Gebührenordnung (8 58 oben) festgesetzten Gebühren zu 
entrichten; die Bestimmungen in Absatz 3 des 8 38 finden sinn— 
gemäße Anwendung. 
860. 
Die zu ausschließlichem Gebrauche vergebenen Kühlzellen sind, 
soferne nicht darin gearbeitet wird, verschlossen zu halten. Solche 
Zellen dürfen ohne Genehmigung des Schlachthofdirektors dritten 
zur Benützung oder Mitbenützung nicht überlassen werden. 
Werden Zellen frei, so sollen, abgesehen von dem Falle der 
Fortführung des Geschäftes durch Kauf oder Erbschaft, Bewerbungen 
in der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldungen berüchsichtigt 
werden, doch erwirbt niemand einen Rechtsanspruch darauf. 
861. 
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Die Inhaber der Zellen sind verpflichtet, alljährlich nach 
Weisung des Schlachthofdirektors die ihnen überlassenen Kühlzellen 
acht Tage lang zur etwaigen Vornahme von Bau—⸗, Reinigungs— 
und sonstigen Arbeiten zu räumen, ohne daß ihnen hiewegen ein 
Anspruch auf Schadloshaltung oder Ermäßigung der Gebühr 
zusteht. 
862. 
Wird von dem Inhaber die ihm überlassene Kühlzelle nicht 
ordnungsgemäß benützt oder sonst gegen die für die Kühlräume 
erlassenen Vorschriften wiederholt verstoßen, dann kann auf Antrag 
des Schlachthofdirektors die Kühlzelle ohne weitere Kündigung 
durch den Magistrat entzogen werden. 
Der Magistrat kann ferner die Kühlzellen ohne Kündigung 
jederzeit zurücknehmen, wenn die Inhaber nach vorgängiger 
Zahlungsaufforderung und daran sich schließender schriftlicher 
Mahnung mit der Bezahlung der jeweils fälligen Gebühren im 
Rückstande bleiben. Auch ist er berechtigt, die zu ausschließlichem 
Gebrauche überlassenen Kühlzellen jederzeit nach vorgängiger 
vierteljährlicher Aufkündigung dem Inhaber zu entziehen und 
anderweitig über dieselben zu verfügen.
	        
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