entschliessung von einem Anschlusse an die isr. Cultus-
gemeinde zu Fürth die Rede ist, welche in der Sache gar
nicht vernommen wurde. Die beteiligten Israeliten, an ihrer
Spitze Joseph Kohn, wehrten sich gegen die unfreiwillige
Einverleibung in die Gemeinde Fürth, indem sie am 2. März
1857 zu Protokoll gaben: »Wie aus unserer protokollarischen
Erklärung vom 31. Januar c. hervorgeht, haben wir uns
eigentlich nicht der Cultusgemeinde in Fürth angeschlossen,
sondern uns blos unter den Schutz des Rabbiners Dr. Löwi
dortselbst begeben, daher wir auch gegen die Annahme,
als hätten wir uns der erwähnten Cultusgemeinde ange-
schlossen, uns verwahren müssen.« Dieser Protest hatte jedoch
keinen Erfolg, vielmehr liess die Kreisregierung durch
Erlass vom 14. März 1857 Joseph Kohn und Konsorten
eröffnen »dass ihrer s. g. Verwahrung vom 2. 1. M. nicht
im Entferntesten eine Folge gegeben werden könne, indem
die Bildung der Rabbinatssprengel dem Ermessen der vor
gesetzten Behörde, nicht aber dem Gutdünken der Privat-
personen anheimgegeben ist.« Der Rabbiner glaubte an
ein Versehen, sah die Bezeichnung »als nicht vollkommen
adäquat« !) an und hielt sich für berechtigt, eine vollendete
Thatsache zu schaffen und zur Bildung einer »isr, Cultus-
gemeinde zu Nürnberg« zu schreiten, die zu seinem
Sprengel gehören sollte. Zu diesem Zwecke lud er »die
sämtlichen dort ansässigen wirklichen Gemeindemitglieder«
zu einer Versammlung auf den 29. März 1857 in die
Wohnung des Grosshändlers Loeb Hopf als des ältesten
1) Vorstellung zum Staatsministerium vom 9. Mai 1858. Das
Rubrum der R.-E. vom ı4. März 1857 lautet: »An den Stadtmagistrat
Nürnberg. Die Einverleibung der Israeliten zu Nürnberg in den
Fürther Rabbinatssprengel betr.«, während es im Rubrum der Be-
stätigungsurkunde vom 23. Februar 1857 heisst: »Anschlussder Israeliten
zu Nürnberg an die israelitische Korporation zu Fürth betr.«