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Sicherheit gestundet— erhob nun die Verwaltung aufGrund des
angeführten Beschlusses von jedem ordentlichen Gemeindemit:
gliede unter Hinausgabe von Interimsscheinen den sechsfachen
Betrag der einfachen Steueranlage. !) Mit dem Beginne des
Synagogenbaues im Frühjahr 1869 wurde das ganze Zwangs:
darlehen unter Anrechnung der Interimsscheine eingezogen. ®)
Zur weiteren Deckung der Baukosten veranstaltete man
vorsorglich ein zu 5° 9 verzinzliches freiwilliges Anlehen
von 60000 fl. innerhalb der Gemeinde, nahm jedoch zu-
nächst nur Zeichnungen entgegen, ohne die Beträge zu
erheben. Die laufenden Baukosten sollten, einem früheren
Beschlusse gemäss ®), durch Zeichnungen auf Synagogen-
plätze bestritten werden. Der Preis für einen Männer- und
Frauenplatz wurde auf 300 fl., der einzelne Platz für Mann
oder Frau auf 175 fl. festgesetzt. Für mehr als einen Männer-
oder Frauenstand zu zeichnen war nicht gestattet. Die
Kaufsummen sollten im Verhältnisse des Geldbedarfs ein:
gezogen und die erworbenen Sitze als solche erster Serie
unter den Zeichnern verlost werden. Die Synagogenplätze
konnten zwar nach 8 81 der Statuten nur die ordentlichen
Mitglieder erwerben, allein nach 8 3 der revidierten Statuten
vom 1. Mai 1868 durften ausserordentliche Mitglieder durch
Erklärung sofort in die Reihe der ordentlichen Mitglieder
treten, Ein in diesem Sinne an die Gemeindemitglieder
gerichtetes Rundschreiben vom 17. April 1868 hatte das
‘') Erhoben wurden bloss 16608 fl, die fehlenden 8392 fl.
wurden wohl aus den Barbeständen der Kasse bezahlt. Für den
Synagogenbau verfügbar waren auch 500 fl. aus einem Legate des
Alexander Heim (Prot. vom 9. März 1867) und 1000 fi, die
Salomon Tuchmann zu dem gleichen Zwecke gespendet (Prot
vom ı. Mai 1867).
?) Prot. vom 30. März 1869.
8) Prot. vom ıo. April 1868