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Dritter Abschnitt. Die Ausgaben für den Sicherheitsdienst der Stadt. 485
für diese Veranstaltungen hineingerechnet und lassen sich, soweit dies der
Fall ist, aus den betreffenden von uns in Abschnitt VI Kap. 2 und Ab-
schnitt VII Kap. 3 aufgeführten Posten nicht aussondern
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Drittes Kapitel.
Der auswärtige Sicherheitsdienst,
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$ 1. Zehrgeld für die im Geleitsdienst verwendeten Diener.
Im vierzehnten Jahrhundert finden wir sowohl den königlichen Schult-
heifs‘ als auch den Rat im Besitze des Rechts, Reisende, welche darum
nachsuchen, durch bewaffnete Diener von oder nach der Stadt geleiten zu
lassen. Dem ersteren wurde es durch ein Privileg Karls IV. vom Jahre
1347, dem letzteren im Jahre 1371 durch eine Urkunde desselben Königs
bestätigt. Seitdem dann der Rat das Schultheifsenamt an sich gebracht
hatte, übt er das Recht ausschliefslich aus. Er scheint zu diesem Zwecke
jedem, der ihn um Gewährung eines bewaffneten Geleits anging, je nach
Bedarf einen oder mehrere berittene Diener zur Verfügung gestellt zu
haben, denen der Geleitsempfänger für die Dauer ihrer Abwesenheit von
der Stadt ein angemessenes Zehrgeld zu zahlen hatte. Für solche Personen,
an deren sicherer Beförderung der Rat als Vertreter der Stadt ein be-
sonderes Interesse hatte, wurden die Geleitskosten aus der Losungstube
bestritten und im Jahresregister unter den Ausgaben der betreffenden
Bürgermeisterfrage verrechnet. Die diesbezüglichen Einträge begegnen
uns meist in einer Fassung wie: „8 ß Hans Pesler zu verzehren, als er
mit N. N. bis X ritt“ oder: „1'/, &% verzehrte F. von Meienthal mit 18 Pferden,
mit N.N. bis gen Y zu reiten“. In dieser Weise bucht:
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Register 1431.
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Kardinal (Julian Cesarini)
Herr H. v. Aufsefs
d. Braut Hzg.Fried.v.Sachs.
Herr Boto v. Zastolawiz
etliche Ungarn
(Geleitseorenze
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Weifsenburg
Nenmarkt