Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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; Erster Teil. Der Rat. 
Nürnberg, dazu verstanden, ihre gesamten Rechte an dem Amte und seinen 
Gefällen der Stadt zu verpfänden. Diese Verpfändung sollte zwar zunächst 
nur für zwei Jahre gelten, allein sie wurde in der Folge wiederholt ver- 
längert und im Jahre 1427 endgiltig durch einen Kaufvertrag ersetzt, 
kraft dessen die Burggrafen mit Genehmigung des Kaisers das Schult- 
heifsenamt für ewige Zeiten an den Rat abtraten. Der Rat erwarb damit 
zwei Drittel der Amtseinnahmen nebst der auf dem letzten Drittel ruhenden 
Rente von 10 &% als Reichslehen und den Rest als Reichspfandschaft. 
Ein Versuch, die letztere wieder einzulösen, ist, soviel wir wissen, seitens 
des Reichsoberhauptes nicht gemacht worden; durch Artikel V $ 26 des 
Westfälischen Friedens, der sämtliche Reichspfandschaften für uneinlösbar 
erklärte, wurde auch die rechtliche Möglichkeit dazu beseitigt. 'That- 
sächlich befand sich also die Stadt schon seit dem Jahre 1385 im aus- 
schliefslichen, unangefochtenen Besitz des Schultheilsenamtes und konnte 
demgemäfs darangehen, die bisher noch mit demselben verbundenen richter- 
lichen, polizeilichen und finanziellen Funktionen dem Körper der städtischen 
Selbstverwaltung organisch einzugliedern. 
84, Die Erwerbung von Zoll und Münze durch die Stadt. 
Ganz ähnlich verlief die Entwicklung hinsichtlich des Zolls und der 
Münze. Auch die Befugnisse des königlichen Zollamtes erscheinen im 
vierzehnten Jahrhundert zu Gunsten der Gemeindegewalt schon ganz aufser- 
ordentlich eingeschränkt. Noch besitzt der Zöllner zwar widerspenstigen 
Zollpflichtigen gegenüber ein Pfändungsrecht. Dagegen fehlt ihm schon 
jede eigene Zollverwaltungsgerichtsbarkeit, und auch von all den verkehrs- 
polizeilichen Befugnissen, wie z. B. der Aufsicht über die öffentliche Wage, 
dem Recht der Mafsaichung, der Überwachung des Marktverkehrs und 
anderem, das wir in früherer Zeit und an anderen Orten nicht selten mit 
dem Zollamt verbunden sehen, ist bei ihm nicht die Rede. Die Verkehrs- 
polizei befindet sich eben, wie schon bemerkt, vollständig in den Händen 
des Rates und der Zollinhaber ist ausschliefslich darauf beschränkt, durch 
seine Zollschreiber unter den Thoren und in der städtischen Wage Zoll- 
und Wegegeld nach den reichsrechtlich normierten Sätzen erheben zu 
lassen und für die Unterhaltung der dem Zoll zur Last fallenden Brücken 
und Strafsen Sorge zu tragen. Mit diesen Rechten und diesen Pflichten 
wurde das Zollamt gleich dem Schultheifsenamt im Laufe des vierzehnten 
Jahrhunderts wiederholt verpfändet, und kam so im Jahre 1365 als Reichs- 
pfandschaft in den Besitz der Burggrafen, die es im Jahre 1385 zusammen 
mit dem Schultheifsenamte vorübergehend und im Jahre 1396 endgiltig
	        
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