Full text: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Erster Abschnitt. Zweck und Mittel der nürnbergischen Buchführung. 299 
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darauf, dafs die Ausgabe im Einverständnis mit dem Rat oder mit diesem 
und jenem seiner Mitglieder gemacht worden sei. Daher begegnen uns in 
den Registern neben den Vermerken ex Jussu, ex relatu NN auch nicht 
selten Zusätze wie „als der Rat wohl weifs“ und „als die Älteren Herren“ 
oder „NN und NN wohl wissen.“ 
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Zweiter Abschnitt. 
Die Einnahmetitel. 
Die städtischen Einnahmeregister sind angelegt, um bei der jähr- 
lichen Schlufsabrechnung authentische Auskunft darüber zu geben ,; Was 
die Losunger seit der letztvergangenen Rechnung namens der Stadt ein- 
genommen haben. Um die Richtigkeit der Einträge zu verbürgen, mulfs 
bei jedem Posten der Einzahler kenntlich gemacht werden. Daraus ergiebt 
sich ganz von selbst, dafs die Einnahmen im Register nach den Ein- 
zahlern geordnet erscheinen. Dazu ist aber durchaus nicht nötig, dafs 
der Einzahler stets mit Namen genannt wird. Meist begnügt man sich 
mit der Angabe des Amtes, von dessen Inhaber die Einzahlung geleistet 
ist; und wo sich die einzahlende Stelle aus der Natur der Einnahme von 
selbst ergiebt, da wird auch wohl einfach das Rechtsverhältnis angeführt, 
auf Grund dessen. das Geld vereinnahmt worden ist. 
Neben dem Bestreben nach möglichster Vereinfachung der Buch- 
führung und Rechnungslegung macht sich aber auch nicht minder stark 
die Tradition geltend, die sich im Laufe der verwaltungsgeschichtlichen 
Entwicklung ausbildet, und in der Praxis zu vielfältigen Inkonsequenzen 
führt. So werden z. B. die Einnahmen aus dem Waldstromeramt und den 
Fürreutzinsen unter zwei verschiedenen Titeln gebucht, obwohl sie durch 
denselben Beamten eingeliefert werden: mafsgebend für diese Trennung 
ist, dafs die Stadt sie beide zu verschiedenen Gelegenheiten und auf Grund 
verschiedener Rechtstitel erworben hatte. Umgekehrt entspringen die 
Einnahmen „von Bufse und Unzucht,“ „von unrechtem Mafs und Gewicht,“ 
„Wein und Bier höher gegeben,“ „Wein unversiegelt eingelegt,“ „Salz 
aicht gesetzt“ ein und demselben Rechtsgrund, nämlich der öffentlichen 
Strafgewalt des Rats, und dennoch erscheinen sie unter verschiedenen 
Titeln, weil sie durch verschiedene Beamte erhoben werden. Vom Stand- 
punkt der volkswirtschaftlichen oder staatsrechtlichen Theorie aus betrachtet, 
läfst also, wie schon aus diesen wenigen Beispielen zu ersehen ist, die 
Titeleinteilung des FEinnahmeregisters an Folgerichtigkeit sehr viel zu
	        
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