Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
und den städtischen Kramläden ist er nur für die Instandhaltung der Dächer, 
Fensterläden und Thüren verantwortlich. 
2. Die Wasserbauten. Zur Überwachung der Brücken in der Stadt 
und vor den Thoren ist ihm ein Brückenmeister unterstellt, der gegen eine 
jährliche Vergütigung von 2 //”“1) die Brücken regelmäfsig zu begehen 
und die Schäden, die er an ihnen wahrnimmt, anzuzeigen hat. Um die 
Pegnitzbrücken bei Hochwasser gegen Treibholz und im Frühjahr gegen 
Kisgang zu schützen, sind einer jeden mehrere Zimmermeister zugeteilt, 
die sich beim Eintritt der Gefahr mit ihren Gesellen auf ihr einfinden 
sollen, um mit Hilfe der in der Nachbarschaft aufgehängten Haken, Eis- 
schaufeln und Seile die herantreibenden Stämme, Balken oder Eisschollen 
von den hölzernen Brückenpfeilern abzuwehren. Auch diese Zimmerleute 
und ihre Gerätschaften unterstehen der Aufsicht des Baumeisters, der sich 
das herannahende Hochwasser von dem Gemeindevorstand in Hersbruck 
durch einen besonderen Boten melden und beim Eintreffen der Nachricht 
die Brückenwehr alarmieren, die Fallgitter über der Pegnitz emporziehen 
und die Mühlen räumen läfst. Ebenso sorgt er dafür, dafs nach jedem 
Hochwasser die Viehtränken und Pferdeschwemmen in der Pegnitz gründ- 
lich untersucht und ausgebessert werden. Auch die Reinerhaltung der 
Wasserläufe liegt ihm ob, insofern er alljährlich einmal den durch die 
Lorenzer Stadtseite fliefsenden Fischbach auf Kosten der Anwohner säubern 
zu lassen und die Pappenheimer anzuhalten hat, dafs sie den aus den 
Aborten geräumten Unrat vorsichtig in die Pegnitz werfen, damit er nicht 
etwa wieder an das Ufer geschwemmt, sondern vom Flufs regelrecht „ver- 
zehrt“ werde. Die Instandhaltung der öffentlichen Brunnen und der zu 
ihnen gehörigen Röhrenleitungen ist Sache des schon erwähnten Röhren- 
meisters. — 
3. Die Strafsen. Auch die Instandhaltung der Strafsen gehört zum 
Geschäftsbereich des Baumeisters, und damit fällt ihm neben der Aufsicht 
über das Strafsenpflaster auch die Einhebung und Verrechnung der zu 
Wegen und Stegen gehörigen Zinsen, die Verhinderung von Überbauten, 
die Kontrolle über die Kettenstöcke und die Sperrketten und vor allem 
die Sorge für die Sauberkeit der Strafßsen zu, soweit letztere als öffent- 
liche Angelegenheit behandelt wird. Er veranlafst z. B., dafs zu den 
hohen Festtagen, an denen viele vornehme Gäste die Stadt zu besuchen 
pflegen, wenigstens der Hauptzugang zum Rathaus gereinigt wird. Soll 
ein Turnier abgehalten werden, so läfst er die Bahn dazu auf dem Markt- 
platz zwei Hände hoch mit Mist oder Sand aufschütten und nach Be- 
i) Vergl. Steinlinger a. a. O0. 8.59.
	        
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