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Fünfter Abschnitt, Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 265
den Amtsbefugnissen auch die Knechte der beiden übernimmt, also mit
sechs Gehilfen auf dem Walde pfändet und im übrigen alles das besorgt,
worin sich seine beiden Vorgänger bisher geteilt hatten. Dafür bezieht
er aber nicht wie sie einen Anteil an den Amtsgefällen, sondern. ein. festes
Jahresgehalt von 130 &, zu dem 1440 eine besondere Ehrung von 20
hinzutritt, während ihm im Jahre darauf neben seinem Solar noch folgende
Beträge ausgezahlt werden:
1. für ein Dienstpferd und für die Kost, welche er nach altem Her-
kommen den sechs Forstknechten an den Festtagen zu reichen hat. 40 &
2. für sechs Dienströcke für die Knechte . 0000000000. 18€
3. Gehalt der sechs Knechte. . . . 0. 484,
Das Zeidelamt zu Feucht, dessen Verwaltung dem Obersten Forst-
meister und seit 1440 dem Obersten Amtmann des Waldes oblag, begriff
den Vorsitz im Zeidelgericht, die Beschirmung des Kirchtages zu Feucht!)
und die Einhebung der zum Amt gehörigen Gefälle in sich. Letztere
bestehen in dem von den Zeidlern zu entrichtenden Honiggeld, dem auf
Ihren Gütern lastenden Lehengeld, den für Bienenfrevel verhängten Geld-
vufsen und in dem Erlös aus dem Verkauf der verfallenen Pfänder.
Das Zeidelgericht, das zweimal im Jahre, zu Ostern und Michaelis, zu-
sammentritt, ist in allen die Zeidelgüter oder deren Insassen betreffenden
Sachen und über die von den Zeidlern vor ihm gerügten Bienenfrevel
zuständig. Die Urteiler in ihm werden alljährlich bei der sogenannten
Bestellung des Gerichts durch einen dazu nach Feucht entsandten Rats-
herrn — in unserer Epoche ist dies regelmäfsig Erhard Haller — aus
den Zeidlern ausgewählt und vereidigt. Die Zeidler begnügten sich jedoch
nicht damit, dafs die Urteiler im Gericht aus ihrer ‚Mitte genommen
wurden, sondern sie trachteten danach, das Gericht ganz in ihre Hand zu
bekommen, indem sie zu den von Amts wegen ausgeschriebenen Zeidel-
dingen nicht erschienen und statt dessen ohne Vorwissen des Nürnberger
Amtmannes unter selbstgewählten Richtern heimliche Gerichte abhielten.
Wie ein Bericht Lienhard Mendels aus dem Jahre 1441 zeigt”), stand man
diesen Bestrebungen ziemlich machtlos gegenüber, da die Vorbereitungen
zu den eigenmächtigen Gerichtssitzungen von den Zeidlern so geheim
betrieben wurden, dafs der Amtmann in der Regel erst dann etwas da-
von erfuhr, wenn alles vorbei war.
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1) Unter Kirchtag ist eine Kirchweih zu verstehen. Die Beschirmung des Kirch-
tages schlofs die Ausübung der gesamten Kirchweihpolizei in sich und war wegen
der dabei abfallenden Polizeigebühren und Strafgelder auch von finanzieller Bedeutung.
2) Vergl. J. M. Lotter, das alte Zeidelwesen in den nürnbergischen Reichs-
waldungen, pg. 75ff. — Original: Nbg. KA. Rep. 77. Tit. XVII No. 9214 £.