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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 9241
der Rat im Jahre 1432 den Keller unter dem Gewandhaus zu einem Wein-
lager ein, in dem, wie es scheint, Weine unter amtlichem Verschluß un-
versteuert eingelegt werden durften. Dieses Lager steht unter der Auf-
sicht des uns schon von der Wage her bekannten Zollschreibers Heinrich
Wenger, der gegen eine jährliche Vergütung von 12 % das Lagergeld
ınd, so oft ein Fafs zum Verkauf oder Ausschank gelangt, auch das Un-
zeld von dem daselbst eingelegten Wein erhebt.
d) Das Schrotamt. Für das Herablassen oder „Schroten“ der Fässer
in die Keller sind vereidigte Schröter angestellt, deren sich jeder, der
Wein in einen Keller einlegen will, bedienen mufs. Diese Schröter sind
laher in der Lage, dem Ungelter genaue Auskunft darüber zu geben, wo
and wann Wein in einen Keller eingelegt worden ist, und wieviel Fässer
85 gewesen. So vermag der Ungelter mit ihrer Hilfe auch diejenigen
Weine zu kontrollieren, welche nicht über den Weinmarkt gehen. Mit
hrem Gehalt sind die Schröter auf die von den Interessenten zu zahlende
Schrotgebühr angewiesen, welche unter ihrer gemeinsamen Aufsicht durch
den Schrotmeister einkassiert und von den Losungern zu gleichen Teilen
anter sie verteilt wird. Die Schrotgebühr ist aber ähnlich wie die Visier-
gebühr so hoch bemessen, dafs der halbe Betrag zur Entlohnung der
Schröter genügt. Die andere Hälfte fliefst als ein weiterer Zuschlag zur
Getränksteuer in die Losungstube.
e) Die Ansticher. Auch die Ansticher oder Weinschenker, deren
man sich bediente, um den Wein vom Zapfen weg zu verkaufen, werden
zur Steuerkontrolle herangezogen, indem ihnen eidlich die‘ Pflicht auferlegt
wird, kein Fafs anzuzapfen, das nicht ordnungsmäfsig vom Visierer und
Ungelter versiegelt ist.
f) Die sonstigen Überwachungsbeamten, die uns im Weinhandel be-
zegnen, sind an der Ungeldverwaltung nur mittelbar beteiligt, insofern sie
nämlich verpflichtet sind, alles Verdächtige, was sie in Ausübung ihres
Amtes bemerken, unverzüglich dem Ungelter mitzuteilen. Ihre Haupt-
aufgabe hingegen besteht darin, dafs sie, ein jeder an seinem Platze, die
Durchführung der Verordnungen überwachen, durch die der Rat im Inter-
esse der öffentlichen Wohlfahrt den Verkehr mit Wein zu regeln sucht.
So haben z. B. die Knechte am Weinmarkt, wie es scheint, haupt-
sächlich darüber zu wachen, dafs kein Fafs, welches einmal auf den Markt
zebracht worden ist, unverkauft von dort wieder zurückgezogen wird, und
Jafs die fremden Weinimporteure ihren Wein von der Axe weg verkaufen,
ohne ihn vorher — etwa um eine bessere Konjunktur abzuwarten —
vom Wagen abzuladen.. Die Weinprobierer, Weinkieser und Wein-
schätzer überwachen die Qualität des Weins, damit das Publikum nicht
Sander, Nürnberg.
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