Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege. 
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$ 3. Die sonstige richterliche Thätigkeit des Rats. 
Abgesehen von den peinlichen Strafsachen unterliegen der unmittel- 
baren Rechtsprechung des Rats: 
a) Alle übrigen Strafsachen, sofern der Rat selbst es nicht vorzieht, ihre 
Entscheidung ‚den als Sedentes post prandium nach Tisch auf dem 
Rathause tagenden fünf Herren, den sogenannten „Fünfen“, zu über- 
tragen. 
Diejenigen Klagen, die den Vorwurf einer strafbaren Handlung nicht 
in sich schlielfsen, aber wegen der Machtstellung der Parteien oder 
der prinzipiellen Bedeutung des Falls ein unmittelbares Kingreifen 
der höchsten Autorität rätlich erscheinen lassen. ; 
Alle Sachen, die bereits durch seine damit beauftragten Organe in 
erster Instanz entschieden sind, ohne dafs sich die Parteien bei dieser 
Entscheidung beruhigen wollen. Grundsätzlich von der Berufung an 
den Rat ausgeschlossen sind jedoch Bagatellsachen und alle diejenigen 
Strafsachen, die den „Fünfen“ zur Aburteilung überwiesen werden. 
Die Einleitung eines Prozesses vor dem Rat erfolgt in der Weise, 
dafs der Regierende Bürgermeister oder irgend ein anderes Ratsmitglied 
im Einverständnis mit ihm die Streitsache dem Rat vorträgt. Auf dieses 
„Anbringen“ hin, das ebensowohl im öffentlichen Interesse, wie zu Gunsten 
einer Privatpartei geschehen kann, beschliefst der Rat, ob er sich mit dem 
Fall befassen, bezw. wie er weiter darin verfahren will. In der Kegel 
wird der Beklagte und, wenn ein Privatkläger vorhanden ist, auch dieser 
vorgeladen, um im offenen Rat seine Aussagen zu machen. Die Ver- 
tretung der Parteien durch Anwälte ist dabei ausgeschlossen. Falls sich 
jedoch das eine oder andere Ratsmitglied bereitfinden läfst, einer Partei 
das Wort zu reden, so steht einer solchen Fürsprache nichts im Wege. 
Nach Anhörung der Parteien, bezw. ihrer Fürsprecher erfolgt die 
Entscheidung vermittelst Umfrage durch einfachen Mehrheitsbeschlufs. In 
schwierigen Fällen fordert der Rat auch wohl vorher das Rechtsgutachten 
seiner gelehrten Räte ein. 
Vor jeder Umfrage, durch die ein richterliches Urteil herbeigeführt 
werden soll, müssen auf Geheifs des Regierenden Bürgermeisters alle die- 
jenigen Ratsmitglieder „austreten“, d. h. den Saal verlassen, die mit dem 
Kläger oder dem Beklagten verwandt oder verschwägert sind. Das Urteil 
wird den Parteien in der Regel sofort nach Beendigung der Umfrage in 
offenem Rate mündlich bekannt gegeben. Eine schriftliche Ausfertigung 
desselben wird nur dann bewilligt, wenn sie durch die Umstände geboten 
und mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse unbedenklich erscheint.
	        
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