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Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege.
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$ 3. Die sonstige richterliche Thätigkeit des Rats.
Abgesehen von den peinlichen Strafsachen unterliegen der unmittel-
baren Rechtsprechung des Rats:
a) Alle übrigen Strafsachen, sofern der Rat selbst es nicht vorzieht, ihre
Entscheidung ‚den als Sedentes post prandium nach Tisch auf dem
Rathause tagenden fünf Herren, den sogenannten „Fünfen“, zu über-
tragen.
Diejenigen Klagen, die den Vorwurf einer strafbaren Handlung nicht
in sich schlielfsen, aber wegen der Machtstellung der Parteien oder
der prinzipiellen Bedeutung des Falls ein unmittelbares Kingreifen
der höchsten Autorität rätlich erscheinen lassen. ;
Alle Sachen, die bereits durch seine damit beauftragten Organe in
erster Instanz entschieden sind, ohne dafs sich die Parteien bei dieser
Entscheidung beruhigen wollen. Grundsätzlich von der Berufung an
den Rat ausgeschlossen sind jedoch Bagatellsachen und alle diejenigen
Strafsachen, die den „Fünfen“ zur Aburteilung überwiesen werden.
Die Einleitung eines Prozesses vor dem Rat erfolgt in der Weise,
dafs der Regierende Bürgermeister oder irgend ein anderes Ratsmitglied
im Einverständnis mit ihm die Streitsache dem Rat vorträgt. Auf dieses
„Anbringen“ hin, das ebensowohl im öffentlichen Interesse, wie zu Gunsten
einer Privatpartei geschehen kann, beschliefst der Rat, ob er sich mit dem
Fall befassen, bezw. wie er weiter darin verfahren will. In der Kegel
wird der Beklagte und, wenn ein Privatkläger vorhanden ist, auch dieser
vorgeladen, um im offenen Rat seine Aussagen zu machen. Die Ver-
tretung der Parteien durch Anwälte ist dabei ausgeschlossen. Falls sich
jedoch das eine oder andere Ratsmitglied bereitfinden läfst, einer Partei
das Wort zu reden, so steht einer solchen Fürsprache nichts im Wege.
Nach Anhörung der Parteien, bezw. ihrer Fürsprecher erfolgt die
Entscheidung vermittelst Umfrage durch einfachen Mehrheitsbeschlufs. In
schwierigen Fällen fordert der Rat auch wohl vorher das Rechtsgutachten
seiner gelehrten Räte ein.
Vor jeder Umfrage, durch die ein richterliches Urteil herbeigeführt
werden soll, müssen auf Geheifs des Regierenden Bürgermeisters alle die-
jenigen Ratsmitglieder „austreten“, d. h. den Saal verlassen, die mit dem
Kläger oder dem Beklagten verwandt oder verschwägert sind. Das Urteil
wird den Parteien in der Regel sofort nach Beendigung der Umfrage in
offenem Rate mündlich bekannt gegeben. Eine schriftliche Ausfertigung
desselben wird nur dann bewilligt, wenn sie durch die Umstände geboten
und mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse unbedenklich erscheint.