Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
richtigen Hände abzuliefern. Hierzu war eine genaue Kenntnis des Beute- 
rechts und eine sorgfältige Buchführung nötig.*) Im allgemeinen fiel 
nämlich das Lösegeld den Hauptleuten zu, die den Zug, bei welchem die 
Gefangenen gemacht worden waren, geführt hatten. Dieser Satz erlitt 
aber zahlreiche Ausnahmen; denn nicht nur konnten die Berechtigten in 
jedem Falle verlangen, dafs ihnen die Stadt das Schatzungsgeld mit einem 
„Fanggulden“ abkaufte, sondern unter Umständen nahmen auch die Beute- 
meister einen Teil der Schatzung für die gemeine Beute in Anspruch. 
Aufserdem hatte der Herr von Plauen sich vertragsmäfsig die Hälfte der 
Schatzung von allen Zügen, an denen er persönlich teilnahm, und dazu 
noch den dritten Teil aller Einnahmen ausbedungen, die der Stadt aus 
den Lösegeldern zuflielsen würden. Die Stadt aber ihrerseits beanspruchte 
wieder das Lösegeld von allen Gefangenen, die den nürnbergischen Truppen 
bei der Einnahme fester Plätze in die Hände fielen. Die Stockmeister 
mufsten daher bei jedem einzelnen Gefangenen, der an sie abgeliefert 
wurde, sorgfältig prüfen, wer Anteil an ihm habe. Trotzdem blieben Be- 
schwerden derer, die sich benachteiligt glaubten, nicht aus, umsomehr, als 
der mit Geschäften überladene Rat in der Regel keine Zeit fand, um die 
Anfragen, welche die Stockmeister im Zweifelsfalle an ihn richteten, zu 
beantworten. Kr erlaubte ihnen statt dessen, jedem Gefangenen einen 
„Stockgulden“ abzufordern, um sich auf diese Weise für ihre Mühe und 
etwaige Verluste schadlos zu halten. 
Dritter Abschnitt. 
Die Ämter für Rechtspflege. 
Erstes Kapitel. 
Die Gerichte. 
$ 1. Der Stadtrichter. 
Die Stadt besitzt, wie wir sahen, zwei Gerichtsherren, den König und 
den Rat. Die höhere Gewalt des Königs kommt darin zum Ausdruck, 
dafs gegen die im Namen des Rats gefällten richterlichen Entscheidungen 
bei ihm Berufung eingelegt und über Leben und Tod in der Stadt nur 
auf seine Vollmacht hin gerichtet werden kann. Aber diese ihm vor- 
behaltenen Rechte unterliegen in unserer Zeit bereits sehr wesentlichen 
Einschränkungen, denn nicht nur haben die Könige stillschweigend und 
1) Das von den Stockmeistern 1449/50 geführte Gefangenenbuch ist in Nbg. KA. 
Ms. 254 erhalten.
	        
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