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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung. 187
einen Ausschufs, an seiner Statt alles zu veranlassen, was zur Durchführung
der kriegerischen Operationen nötig erscheint. Die Mitglieder eines solchen
Ausschusses heifsen „die Herrren, die ob dem Kriege sind“ oder kurzweg
„die Kriegsherren“. '‘Kriegsherren werden in unserer Epoche im Jahre 1434
eingesetzt, um die Leitung der Fehde gegen Rofshaupter und seine Be-
schützer zu übernehmen. Zehn Jahre darauf finden wir einen Fünfer-
ausschuls, dessen Kriegstagebuch uns noch erhalten ist, mit der Durch-
führung der Fehde gegen die Herren von Waldenfels betraut. Am voll:
ständigsten aber lassen sich Amtsbefugnisse und Geschäftsbereich bei den
für den Krieg 144950 ernannten Kriegsherren übersehen. Diese setzen
sich aus fünf Mitgliedern des engeren Rates und einem Genannten aus
den Handwerkern zusammen, können aber zu ihren Beratungen nach Gut-
dünken Bürger und Diener der Stadt, auf deren Stimme sie Gewicht
Jegen, hinzuziehen. Für ihre Zusammenkünfte ist ihnen auf dem Rathaus
ein besonderes Zimmer, die sogenannte Kriegstube, eingeräumt. Dort
tagen sie je nach Bedarf vor und nach Tisch und sind für diese Zeit,
sofern nicht Rat beim Rechten geboten wird, von der Teilnahme an den
Ratssitzungen befreit. Ihre Kompetenz erstreckt sich auf alle Angelegen-
heiten, die mit dem Kriege zusammenhängen, Was sie sich auf eigene
Verantwortung zu erledigen getrauen, darüber beschliefsen sie endgiltig.
Alles übrige unterbreiten sie dem Rat zur Entscheidung. Der regierende
Ältere Bürgermeister ist zu diesem Zwecke angewiesen, den Rat zusammen-
zuberufen, wann und so oft sie es wünschen. Auf Grund ihres allgemeinen
Amtsauftrages, „ob dem Kriege“ zu sein, entwickelt sich ihre Wirksamkeit
unter ständiger Oberaufsicht des Rats in vierfacher Richtung:
1. Sie vereinigen das gesamte Kriegsnachrichtenwesen. in ihrer Hand
Sie bestellen die auszusendenden und verhören die zurückkehrenden Kund-
schafter und setzen, als ihnen dies zu viel wird, einen aus sechs Genannten
bestehenden Unterausschufs ein, der an ihrer Statt und nach ihrer An-
weisung unter Zuziehung erfahrener Kriegsleute die Aussendung und Ver:
hörung der Kundschafter zu besorgen und fortlaufend darüber zu berichten
hat. Auf Befehl der Kriegsherren werden ferner alle Privatbriefe, die zu
den Thoren der Stadt ein- und ausgehen, soweit man ihrer habhaft werden
kann, angehalten, und in die Kriegstube abgeliefert, wo sie erbrochen und
gelesen werden.
2. Auf Grund der einlaufenden Nachrichten arbeiten sie nach Anhörung
der militärischen Sachverständigen den Kriegsplan aus, der für die Ver-
wendung der städtischen Streitkräfte, sei’s zur Verwüstung des feindlichen
Landes, sei’s zum Schutze der eigenen Besitzungen, mafsgebend ist. \ Um
jederzeit einen genauen Überblick über die verfügbaren Kampfmittel zu