Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

186 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
verdächtigen Truppenbewegung, sei’s im Kriege oder sei’s im Frieden, 
umgehend Meldung erstatten. 
In unserer Epoche ist ein so systematisch durchgebildetes Nachrichten- 
wesen freilich noch nicht vorhanden, aber Erkundungen aller Art sind 
ununterbrochen im Gange, indem bald einzelne Ratsherren oder Diener, 
bald ganze Kommissionen, meist aus Ratsherren und adligen Söldnern 
gemischt, beauftragt werden, zur Aufklärung einer bestimmten Angelegen- 
heit Kundschafter abzufertigen, bezw. einen mehr oder weniger umfassenden 
Nachrichtendienst einzurichten. Wer einen solchen Auftrag erhält, hat 
auf seine Verantwortung hin die nötigen Agenten anzuwerben, sie mit 
den erforderlichen Geldmitteln und Weisungen zu versehen, ihre Meldungen 
sorgfältig aufzuzeichnen und über das Ergebnis im Rate zu berichten. 
Das Geld, welches er hierzu braucht, erhebt er in der Losungstube. Als 
Spione werden nicht selten Söldner benutzt, die formell aus dem Dienste 
der Stadt ausscheiden, um sich von der Partei, deren „Gelegenheit“ aus- 
gekundschaftet werden soll, anwerben zu lassen. Daher sehen wir demn 
auch ehemalige nürnbergische Söldner den Rat wiederholt um eine Be- 
scheinigung ihrer thatsächlich erfolgten Entlassung angehen, damit sie 
sich von dem Verdacht reinigen könnten, dafs sie „heimliche“ Knechte 
der Stadt seien. Weit häufiger noch finden wir Bauern, wandernde Hand- 
werksburschen und Hausierer, insbesondere aber auch Weiber und Juden, 
im Kundschafterdienste verwendet. Ohne in festere Beziehungen zu der 
Stadt zu treten, verpflichten sich diese meist nur von Fall zu Fall, gegen 
eine angemessene Belohnung über diese oder jene Angelegenheit Nach- 
richten einzuziehen, oder Mitteilungen zu machen. 
8 2. Die Kriegsherren. 
Auf Grund der einlaufenden Nachrichten macht sich der Rat über 
die zu ergreifenden Mafsnahmen schlüssig. Er bestimmt das Objekt der 
militärischen Operationen, verfügt über die vorhandenen Streitkräfte, er- 
nennt die Kriegshauptleute und versieht sie mit Vollmachten und Ver- 
haltungsmafsregeln. Dabei greift er zuweilen bis in die Einzelheiten der 
Truppenführung ein. Als z. B. am 9. Juli 1449 Markgraf Albrecht mit 
seinem Heere vor der Stadt erschien, wurde durch Ratsbeschlufs nicht 
nur die Alarmierung der gesamten Bürgerschaft befohlen, sondern es wurde 
auch darüber verhandelt, wo man die Schützen aufstellen und wie stark 
man die zunächst bedrohte Vorstadt St. Johann besetzen solle. In der 
Regel vermeidet es der Rat jedoch, sich bei gröfseren kriegerischen Ver- 
wicklungen mit solchen Einzelheiten zu befassen, und beauftragt vielmehr
	        
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