Full text: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
$ 2. Die Viertelmeister. 
Für jedes der sechs, bezw. acht Viertel giebt es zwei Viertelmeister, 
welche die Amtsgeschäfte gemeinsam besorgen, indem jedesmal der Jüngere 
von beiden als Vertreter und Gehilfe des älteren fungiert. Sie werden 
vom Rat teils aus seinen Mitgliedern ‚, teils aus den angesehensten der 
Gtenannten des Gröfseren Rates ernannt. Im allgemeinen scheint jedoch 
darauf Gewicht gelegt zu werden, dafs wenigstens ein Viertelmeister in 
jedem Viertel dem engeren Rate angehört. Zu Beginn unserer Epoche 
inden wir im Amt: 
l. Viertel am Weinmarkt: 
Paul Vorchtel, später Anton Derrer, und Konrad Pfinzing. 
[IL. Viertel am Milchmarkt: 
Ulrich Grundherr und Hans Schürstab. 
UL Viertel auf St. Ägidienhof: 
Hans Tetzel, später Siegmund Stromer, und Ulrich Haller. 
[V. Viertel am Salzmarkt: 
Georg Stromer und Wilhelm Ebner. 
V, Viertel bei den Barfüfsern oder in St. Lorenzen ‘Pfarr: 
Karl Koler, später Friedrich Holzschuher, und Anton Derrer. 
VI. Viertel am Kornmarkt oder beim Spitalerthor: 
Andreas Volkmeier und Ulrich Ortlieb. 
Die Viertelmeister unterstehen, wie alle anderen Beamten der Stadt, 
anmittelbar dem Rat, haben aber daneben auch den drei Obersten Haupt- 
leuten eidlich Gehorsam zu geloben und demgemäfs jeden Befehl derselben 
unweigerlich auszuführen, Ihrerseits sind sie wieder die Vorgesetzten der 
Gassenhauptleute und der wehrpflichtigen Einwohner des Viertels, die ihnen 
Gehorsam schwören und die Befehle des Rates und der Obersten Haupt- 
ieute durch sie empfangen. Wer sich ihren dienstlichen Anordnungen 
widersetzt, wird dem Bürgermeister gemeldet und vom Rat streng bestraft. 
Die vornehmste Aufgabe des Viertelmeisters ist es, beim Aufgebot die be- 
waffnete Mannschaft seines Viertels, soweit sie zur Bewachung oder Ver- 
jeidigung der Stadt nötig wird, zusammenzubringen. Zu ‘diesem Zweck 
jagt er seinen Gassenhauptleuten jedesmal persönlich an, wieviel Wehr- 
oflichtige sie aufbieten sollen. Den Aufgebotenen weist er nach Mafsgabe 
des in seiner Instruktion enthaltenen Verteilungsplanes ihre Plätze bei den 
Thoren, auf den Mauern und in den Zwingern des Viertels an, und ihn 
irıfit auch die Verantwortung dafür, dafs niemand, weder bei Tage noch 
vei Nacht, seinen Posten‘ unerlaubterweise verläfst. Im Falle eines all- 
zemeinen Aufgebotes, wie es zur Abwehr eines feindlichen Sturmanoriffs,
	        
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