Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil, Die Verwaltungsämter. 
bei der vergeblichen Belagerung der Lichtenburg (1444) entfalten. In 
Jiesen beiden Fällen kämpften aber die betreffenden Schlofsherren isoliert 
and den nürnbergischen Expeditionskorps war durch Neutralitätsverträge 
mit den benachbarten Territorialherren der Rücken gedeckt. 
Wenn das den oberrheinischen Ständen im Jahre 1439 gegen die 
Armagnacs zu Hilfe gesendete Kontingent bis nach Pforzheim gelangte, 
and städtische Söldner dem Reichsbanner sogar bis nach Böhmen, Ungarn 
and Italien folgten, so können solche Machtentfaltungen schon nicht mehr 
der nürnbergischen Kriegführung zugerechnet werden; denn nur die Aus- 
rüstung der Truppen war ein Werk der städtischen Verwaltung; die mili- 
"ärische Oberleitung lag in fremden Händen. Noch weniger haben mit 
dem Nürnberger Kriegswesen diejenigen Rıtter und Herren zu thun, die 
der Rat gelegentlich durch Subsidienzahlungen veranlafst, die Feinde der 
Stadt auf eigene Faust mit Krieg zu überziehen. 
Zweites Kapitel. 
Die Truppen. 
Die Truppen, über welche die Stadt zur Erfüllung ihrer militärischen 
Aufgaben verfügt, setzen sich aus dem Aufgebot ihrer wehrfähigen Kin 
wohner und aus den in ihrem Dienste stehenden Söldnern zusammen. 
A. Die Wehrpflichtigen. 
Wer den Schutz der Stadt geniefst, ist, wie wir sahen, auch ver- 
oflichtet, im Notfalle nicht nur sein Gut, sondern auch seine Person für 
ihre Verteidigung einzusetzen. Der Wehrpflicht unterliegen daher nicht 
»twa nur die sefshaften Bürger, sondern alle waffenfähigen Männer, die 
zur Zeit. der Gefahr in der Stadt weilen und ihre Befreiung vom Kriegs- 
dienst nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels beanspruchen können. 
Der Kriegsdienst, der den:  Wehrpflichtigen zugemutet wird, besteht ın 
ihrer Mitwirkung bei den Schanz- und Grabenarbeiten zur Befestigung 
der Stadt, bei der Bewachung der Verteidigungswerke und bei der Be- 
kämpfung des Feindes, sei’s von der Mauer aus oder sei’s im offenen 
Melde. Jeder hat ursprünglich seinen Dienst selbst zu verrichten oder ıhn 
anter seiner persönlichen Verantwortung durch einen Stellvertreter ver- 
richten zu lassen; doch gestattet der Rat auch nicht selten die Ablösung 
der Dienstpflicht durch Geld, um mit Hilfe der dadurch aufkommenden 
Summen die Mannschaft, deren er bedarf, von sich aus anzuwerben. Da 
nur in seltenen Ausnahmefällen alle Wehrpflichtigen gleichzeitig zur Ver-
	        
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