Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung 115 
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des Amtseides, den sie dem Rat schwören müssen, doch nur in einem so 
lockeren Dienstverhältnis zur Stadt stehen, dafs ihnen gegenüber von einer 
Disziplinargewalt des Rats, die durch die konkurrierende geistliche Gerichts- 
varkeit hätte beeinträchtigt werden können, nicht die Rede ist. Erst seit 
der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts wird ihr Beamtencharakter 
stärker betont. Entsprechend der hohen Wertschätzung, der sich die 
Juristen im späteren Mittelalter allgemein erfreuten, zählen sie zu den 
vornehmsten Dienern der Stadt. Scheurl, der in diesem Falle allerdings 
pro domo spricht, stellt sie sogar den Älteren Herren gleich. Dafür hält 
aber auch der Rat, um ihren Einflufs nicht übermächtig werden zu lassen, 
streng daran fest, dafs sie seinen Verhandlungen nie persönlich beiwohnen. 
in unserer Epoche finden wir neben einander zwei juristisch gebildete 
Räte im nürnbergischen Dienste ‚ den Juristen der Stadt und den Pro- 
kurator oder Syndikus. 
$ 1. Der Stadtjurist. 
Der Stadtjurist fungiert in erster Linie als Kechtsbeistand des Rates 
in allen diplomatischen Geschäften. In dieser Eigenschaft hat er auf Er- 
fordern. schriftliche Rechtsgutachten auszuarbeiten oder den zur KEinholung 
seines Ratschlages deputierten Herren mündlichen Vortrag über die jeweilig 
schwebenden Angelegenheiten zu halten. In besonders wichtigen Fällen 
verrichtet er auch wohl Botschafterdienste, sei’s als Mitglied einer gröfseren 
Gesandtschaft oder als selbständiger Vertreter der Stadt an einem 
fremden Hofe. 
Bis Pfingsten 1434 bekleidet das Amt Dr. Kunhofer, der nachmalige 
Pfarrherr von St. Lorenz. Sein Gehalt beträgt jährlich 150 G" oder 371% G 
für die Goldfasten. Nach seinem Abgang bestellte der Rat ihm erst 
wieder am 2. Februar 1435, also nach einer Vakanz von drei Viertel- 
jahren einen Nachfolger, und zwar fiel die Wahl auf den berühmten 
Gregor von Heimburg, der zunächst für fünf Jahre in Pflicht genommen 
wurde und nach Ablauf dieser Zeit im Februar 1440 das Amt wieder 
aufgab ‚ jedoch nur um drei Jahre später wieder in den Dienst der Stadt 
zurückzutreten. Als Solarium bezog er 
bis 1440 jährlich 200 G 
von 1444 „ 1450 »„ 300 , 
„ 1450 „ 1451 „ 500 , 
„ 1452 „ 1454 »„ 400 , 
und seit 1455 »„ 200 
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