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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 97
Entscheidung ausdrücklich überwiesen werden. Ihre bedeutsamste Wirk-
samkeit entfalten sie, wie dies schon in der Entstehungsgeschichte des
Kollegs begründet liegt, auf dem Gebiet der auswärtigen und der Finanz-
politik. Darüber hinaus fällt ihnen aber auch noch die Aufgabe zu, den
Regierenden Bürgermeister bei der Leitung der Verhandlungen im Rate
zu unterstützen und den vornehmeren städtischen Dienern gegenüber, die
an Ansehen oft nicht viel hinter den Ratsherren zurückstehen, Stadt und
Rat in ihrer Eigenschaft als Dienstherr zu repräsentieren, indem sie die
auf das Dienstverhältnis bezüglichen Verhandlungen führen und jedem die
ihm nach Rang und Verdienst gebührende Ehre erweisen. Zwei von ihnen
bekleiden, wie schon bemerkt, das Amt von Losungern; die fünf anderen
fungieren bei der Rechnungslegung als Rechenherren. Aufser ihnen ist.
wie gesagt, nur noch dem Losunger und dem Rechenherrn aus den Hand-
werkern ein Einblick in die Lage des öffentlichen Vermögens gestattet.
Andere Ratsmitglieder haben dazu nur ausnahmsweise Gelegenheit, wenn
sie in Vertretung eines zufällig verhinderten Älteren Herrn zur Rechnung
deputiert werden. Selbst der Regierende Bürgermeister, welcher bei der
Rechnungslegung den Vorsitz führt, mufs jetzt stets ein Älterer Herr sein,
zu welchem Zweck für die Frage, in der die Hauptabrechnung stattfinden
soll, schon im voraus einer von ihnen zum Regierenden Bürgermeister
designiert wird. Die oberste Finanzkontrolle befindet sich also, soweit
die 26 Bürgermeister daran beteiligt sind, ganz in Händen der Älteren
Herren.
Als ihr geschäftsführendes Organ fungiert, um die Einheit im Stadt
regiment zu wahren, der jeweilig regierende Ältere Bürgermeister, auch
wenn er selbst die Würde eines Älteren Herrn nicht besitzt. Er empfängt
und öffnet die an sie gerichteten Briefe, beruft die Älteren, so oft es ihm
nötig erscheint, zu gemeinschaftlicher Beratung auf das Haus, rügt die
ohne Entschuldigung Ausbleibenden oder Zuspätkommenden und leitet die
Verhandlungen genau so wie in der Ratsversammlung. Liegt ein Bedürfnis
dazu vor, so kann er im Einverständnis mit den Älteren auch andere
Ratsmitglieder, später insbesondere die zehn Mitglieder des Ausschusses.
welche nicht die Ältere-Herren-Würde besitzen, zu ihren Beratungen hin-
zuziehen, sodafs die Sitzungen der Älteren Herren sich unter Umständen
zu Sitzungen des Ausschusses erweitern. Daher umfafst denn auch das
Protokoll, welches seit dem Jahre 1537 über die Verhandlungen der Älteren
Herren geführt wurde*), nicht nur die von diesen, sondern auch die vom
Ausschufs gepflogenen Beratungen.
1) Aufbewahrt im Kreisarchiy zu Nürnberg.
Sander, Nürnbere.