Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

ır 
im Ana 
“ Wenn Sich 
T Kürzt. Der 
: das F Tagen. 
Väftsjahr zer. 
"or Wochen 
Akngen der 
” Terlängen, 
et, stets auf 
‘Se und mit 
erfolgt hei 
SEN, In der 
\blösen, be. 
n Beschlufs 
Srkrankung 
isters durch 
gleichfall 
als gleich 
ar die erste 
cher Ämter 
;tellung der 
durch die 
«germeister 
sodafs die 
‚her auch 
3jgter. 
geben sich 
agung der 
n rechts 
acer unter 
ommenden 
von ihnen 
mngen ZU 
Notdurf 
a felicher 
Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 81 
die Leitung der Verhandlungen in ihrer Hand vereinigt ist, um so mehr 
°allt ihnen auch die Verantwortung dafür zu, dafs der Rat stets zur 
rechten Zeit, und so oft es das Wohl der Stadt erheischt, versammelt und 
befragt wird. Zu diesem Zweck müssen sie alle Angelegenheiten der Stadt 
sorgsam im Auge behalten; täglich und stündlich sollen sie für jeden, der 
'hnen ein Anliegen vorzntragen wünscht, zugänglich sein; die an den Rat 
adressierten Botschaften und Briefe haben sie entgegenzunehmen, zu öffnen 
und zu lesen; und was auf diese Weise zu ihrer Kenntnis gelangt, das 
bringen ‚sie sobald als möglich an den Rat. Bis sich der Rat über die 
zu ergreifenden Mafsregeln schlüssig macht, haben sie, wenn Gefahr im 
Verzuge ist, auf ihre eigene Verantwortung hin alle Anordnungen zu treffen, 
welche ihnen im Interesse der Stadt geboten erscheinen. Deshalb ver- 
fügen sie zur Abwehr drohender Gewalt und zur Verfolgung flüchtiger 
Übelthäter über die militärischen und finanziellen Machtmittel der Stadt; 
deshalb können sie streitende Parteien zwingen, Frieden zu geloben, d. h. 
sich eidlich zur Aufrechterhaltung des augenblicklichen Rechtszustandes 
zu verpflichten, bis der Rat ihre Sache entscheidet; deshalb nehmen sie 
angesehenen Fremden gegenüber interimistisch die Pflichten eines höflichen 
Wirtes wahr und erteilen auf eilige Botschaften und Briefe nötigenfalls 
nach eigenem Krmessen vorläufigen Bescheid. Minderwichtige Entschei- 
dungen, welche ihnen selbstverständlich dünken, dürfen sie zur Vereinfachung 
des Geschäftsganges auch dann, wenn der Rat versammelt ist, von sich 
aus treffen. So schlichten sie z. B. die Zänkereien der Marktleute, ge- 
währen den Dienern der Stadt die von ihnen erbetenen kleineren Ver- 
günstigungen, verhängen auf Antrag der Gläubiger die Schuldhaft über 
geständige Schuldner und erteilen stadtfremden Personen, wenn kein Protest 
zegen sie vorliegt, gerichtliches Geleit. Als letzte Konsequenz ihrer Frager- 
pflicht fällt ihnen endlich auch die Aufsicht über die Vollstreckung der 
Ratsbeschlüsse zu, welche samt und sonders ihnen verlassen werden, sei 
es, um sie selbst auszuführen, sei es, um ihre Ausführung durch andere 
zu veranlassen, oder um diejenigen zu überwachen, denen sie vom Rat 
übertragen ist. Vor allem steht ihnen die Kontrolle über alle im Namen 
Jes Rats ausgehenden Briefe und die Durchführung der städtischen Polizei- 
verordnungen. oder der Gesetze der Stadt zu, weshalb sie auch im Über- 
tretungsfalle die im Gesetze vorgesehenen Geldstrafen über die Schuldigen 
verhängen und die Beitreibung der verwirkten Bufsen veranlassen können, 
Auch die Aufsicht über die Vollstreckung der Gerichtsurteile gehört zu 
ihrem Amte und in Verbindung hiermit liegt ihnen die oberste Leitung 
der peinlichen Exekutionen und die Überwachung der städtischen Gefäng- 
nisse ob, ; 
Sander, Nürnberg.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.