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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 81
die Leitung der Verhandlungen in ihrer Hand vereinigt ist, um so mehr
°allt ihnen auch die Verantwortung dafür zu, dafs der Rat stets zur
rechten Zeit, und so oft es das Wohl der Stadt erheischt, versammelt und
befragt wird. Zu diesem Zweck müssen sie alle Angelegenheiten der Stadt
sorgsam im Auge behalten; täglich und stündlich sollen sie für jeden, der
'hnen ein Anliegen vorzntragen wünscht, zugänglich sein; die an den Rat
adressierten Botschaften und Briefe haben sie entgegenzunehmen, zu öffnen
und zu lesen; und was auf diese Weise zu ihrer Kenntnis gelangt, das
bringen ‚sie sobald als möglich an den Rat. Bis sich der Rat über die
zu ergreifenden Mafsregeln schlüssig macht, haben sie, wenn Gefahr im
Verzuge ist, auf ihre eigene Verantwortung hin alle Anordnungen zu treffen,
welche ihnen im Interesse der Stadt geboten erscheinen. Deshalb ver-
fügen sie zur Abwehr drohender Gewalt und zur Verfolgung flüchtiger
Übelthäter über die militärischen und finanziellen Machtmittel der Stadt;
deshalb können sie streitende Parteien zwingen, Frieden zu geloben, d. h.
sich eidlich zur Aufrechterhaltung des augenblicklichen Rechtszustandes
zu verpflichten, bis der Rat ihre Sache entscheidet; deshalb nehmen sie
angesehenen Fremden gegenüber interimistisch die Pflichten eines höflichen
Wirtes wahr und erteilen auf eilige Botschaften und Briefe nötigenfalls
nach eigenem Krmessen vorläufigen Bescheid. Minderwichtige Entschei-
dungen, welche ihnen selbstverständlich dünken, dürfen sie zur Vereinfachung
des Geschäftsganges auch dann, wenn der Rat versammelt ist, von sich
aus treffen. So schlichten sie z. B. die Zänkereien der Marktleute, ge-
währen den Dienern der Stadt die von ihnen erbetenen kleineren Ver-
günstigungen, verhängen auf Antrag der Gläubiger die Schuldhaft über
geständige Schuldner und erteilen stadtfremden Personen, wenn kein Protest
zegen sie vorliegt, gerichtliches Geleit. Als letzte Konsequenz ihrer Frager-
pflicht fällt ihnen endlich auch die Aufsicht über die Vollstreckung der
Ratsbeschlüsse zu, welche samt und sonders ihnen verlassen werden, sei
es, um sie selbst auszuführen, sei es, um ihre Ausführung durch andere
zu veranlassen, oder um diejenigen zu überwachen, denen sie vom Rat
übertragen ist. Vor allem steht ihnen die Kontrolle über alle im Namen
Jes Rats ausgehenden Briefe und die Durchführung der städtischen Polizei-
verordnungen. oder der Gesetze der Stadt zu, weshalb sie auch im Über-
tretungsfalle die im Gesetze vorgesehenen Geldstrafen über die Schuldigen
verhängen und die Beitreibung der verwirkten Bufsen veranlassen können,
Auch die Aufsicht über die Vollstreckung der Gerichtsurteile gehört zu
ihrem Amte und in Verbindung hiermit liegt ihnen die oberste Leitung
der peinlichen Exekutionen und die Überwachung der städtischen Gefäng-
nisse ob, ;
Sander, Nürnberg.