Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Erster Abschnitt. 
Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 
A, Die Ratsämter. 
Erstes Kapitel. 
Die Frager und das Bürgermeisteramt. 
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S 1. Die Entstehung des Frageramtes. 
Um einen Beschlufs fassen zu können, bedarf der Rat eines Mannes, 
der jedes einzelne Mitglied in rechtsverbindlicher Weise um seine Meinung 
befragt. Das Recht zur Frage mag im Schöffenkolleg und vielleicht auch 
im Rat ursprünglich dem königlichen Schultheils zugestanden haben. Als 
sich aber Schöffen und Konsuln stark genug fühlten, ohne den Schult- 
heils oder wohl gar im Gegensatz zu ihm Rats zu pflegen und Beschlüsse 
zu fassen, mulsten sie die dazu nötigen Frager aus ihrer Mitte heraus 
Jestellen. Solange die beiden Körperschaften getrennt von einander ver- 
handelten, hatten sie auch ihre besonderen Frager. Als sie sich dann 
Anfang des vierzehnten Jahrhunderts mit einander zum Rate vereinigten, 
pehielt jedes Kolleg seinen Frager bei, sodafs es auch fernerhin ihrer zwei 
yab, von denen der eine den Schöffen und der andere den Konsuln ent- 
stammte, die aber beide für den ganzen Rat zuständig waren. Seit dem 
23. März 1392 führen diese beiden Frager den Titel „Bürgermeister“. 
Da aber unter den Bürgermeistern auch die zur Verwaltung des Frager- 
amtes berechtigten Schöffen und Konsuln in ihrer Gesamtheit verstanden 
werden, so finden wir die Frager-Bürgermeister zur besseren Unterscheidung 
auch wohl als die Regierenden Bürgermeister bezeichnet. 
$ 2. Die dreizehn Fragen. 
Das Frager- oder Bürgermeisteramt geht unter den dreizehn Schöffen 
and den dreizehn Konsuln in vierwöchentlichem Wechsel um, sodafs im 
Laufe des von Ostern zu Ostern. laufenden Geschäfsjahres jeder von ihnen 
einmal an die Reihe kommt. Hat das Geschäftsjahr mehr als 52 Wochen,
	        
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