Erster Abschnitt.
Die Ämter der allgemeinen Verwaltung.
A, Die Ratsämter.
Erstes Kapitel.
Die Frager und das Bürgermeisteramt.
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S 1. Die Entstehung des Frageramtes.
Um einen Beschlufs fassen zu können, bedarf der Rat eines Mannes,
der jedes einzelne Mitglied in rechtsverbindlicher Weise um seine Meinung
befragt. Das Recht zur Frage mag im Schöffenkolleg und vielleicht auch
im Rat ursprünglich dem königlichen Schultheils zugestanden haben. Als
sich aber Schöffen und Konsuln stark genug fühlten, ohne den Schult-
heils oder wohl gar im Gegensatz zu ihm Rats zu pflegen und Beschlüsse
zu fassen, mulsten sie die dazu nötigen Frager aus ihrer Mitte heraus
Jestellen. Solange die beiden Körperschaften getrennt von einander ver-
handelten, hatten sie auch ihre besonderen Frager. Als sie sich dann
Anfang des vierzehnten Jahrhunderts mit einander zum Rate vereinigten,
pehielt jedes Kolleg seinen Frager bei, sodafs es auch fernerhin ihrer zwei
yab, von denen der eine den Schöffen und der andere den Konsuln ent-
stammte, die aber beide für den ganzen Rat zuständig waren. Seit dem
23. März 1392 führen diese beiden Frager den Titel „Bürgermeister“.
Da aber unter den Bürgermeistern auch die zur Verwaltung des Frager-
amtes berechtigten Schöffen und Konsuln in ihrer Gesamtheit verstanden
werden, so finden wir die Frager-Bürgermeister zur besseren Unterscheidung
auch wohl als die Regierenden Bürgermeister bezeichnet.
$ 2. Die dreizehn Fragen.
Das Frager- oder Bürgermeisteramt geht unter den dreizehn Schöffen
and den dreizehn Konsuln in vierwöchentlichem Wechsel um, sodafs im
Laufe des von Ostern zu Ostern. laufenden Geschäfsjahres jeder von ihnen
einmal an die Reihe kommt. Hat das Geschäftsjahr mehr als 52 Wochen,