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Erster Teil. Der Rat.
dieses oder jenes Amtes bitten zu lassen, wobei dann meist schon die
mit dem Amt verbundene Ehre für sich allein eine genügende Anziehungs-
kraft besitzt, um der Bitte eine bereitwillige Gewährung zu sichern.
Werden dagegen Dienstleistungen nötig, welche so mühselig und zeit-
raubend sind, dafs sie die berufsmäfsige Thätigkeit eines Mannes ganz
oder doch zum gröfsten Teil ausfüllen, so sucht sich der Rat das dazu
nötige Hilfspersonal gegen eine angemessene Geldentschädigung durch
freien Dienstvertrag zu verschaffen, wobei er unter sonst gleichen Um-
ständen die sich anbietenden Bürger zwar bevorzugt, Nichtbürger aber
keineswegs grundsätzlich zurückweist.
8 2. Der Dienstvertrag.
Die den Dienstvertrag eingehende Person kann sich entweder zur
Übernahme eines bestimmten Amtes verpflichten; oder sich dem Rat ganz
im allgemeinen für ein ihr besonders vertrautes Gebiet menschlicher
Thätigkeit zur Verfügung stellen. Je nachdem das eine oder das andere
der Fall ist, unterscheiden wir die Diener der Stadt in „Amtleute“ und
in solche, die den Rat mit ihrem Dienst „gewarten“. Zu letzteren ge-
hören insbesondere die im Sold der Stadt stehenden Ritter, die Büchsen-
meister, die Ambrust- und Büchsenschützen, die in der Kanzlei beschäftigten
Schreiber und die „Juristen“ Sie alle sind der Stadt dauernd zum Dienst
verpflichtet, treten aber nur insoweit in Thätigkeit, als der Rat ihnen auf
Grund ihrer Dienstpflicht besondere Aufträge zukommen lälfst.
Der Rat ‘seinerseits verpflichtet sich durch den Dienstvertrag, dem
Diener für seine Leistungen eine entsprechende materielle Vergütung zu
gewähren, deren Höhe sich aufser nach der persönlichen Bedeutung des
Dieners, auch nach dem Mafse richtet, in welchem ihm durch den Dienst
die Möglichkeit des Nebenerwerbs entzogen wird. Gilt die Vergütung nur
dafür, dafs der Empfänger sich für einen bestimmten Dienstzweig zur
Verfügung der Rates hält, so können wir sie als Wartegeld bezeichnen.
Zum Lohn in engerem Sinne wird sie erst da, wo sie das Entgelt
für thatsächlich geleistete Dienste darstellt. Der Lohn zerfällt in einen
gewöhnlichen und aufsergewöhnlichen. Der „gewöhnliche“ wird als „So-
larium“ oder „Sold“ fast durchweg auf die Woche berechnet und in viertel-
jährlichen Raten postnumerando zu den vier „Goldfasten“, nämlich zu
Invocavit (sechster Sonntag vor Ostern), Pfingsten, Crucis (14. September)
und Luciae (13. Dezember) gezahlt. Der aufsergewöhnliche Lohn tritt
meist in der Form von erbetenen oder freiwilligen Geschenken auf, durch
die dem Empfänger besondere Ehre oder Liebe erwiesen werden soll und