Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
dieses oder jenes Amtes bitten zu lassen, wobei dann meist schon die 
mit dem Amt verbundene Ehre für sich allein eine genügende Anziehungs- 
kraft besitzt, um der Bitte eine bereitwillige Gewährung zu sichern. 
Werden dagegen Dienstleistungen nötig, welche so mühselig und zeit- 
raubend sind, dafs sie die berufsmäfsige Thätigkeit eines Mannes ganz 
oder doch zum gröfsten Teil ausfüllen, so sucht sich der Rat das dazu 
nötige Hilfspersonal gegen eine angemessene Geldentschädigung durch 
freien Dienstvertrag zu verschaffen, wobei er unter sonst gleichen Um- 
ständen die sich anbietenden Bürger zwar bevorzugt, Nichtbürger aber 
keineswegs grundsätzlich zurückweist. 
8 2. Der Dienstvertrag. 
Die den Dienstvertrag eingehende Person kann sich entweder zur 
Übernahme eines bestimmten Amtes verpflichten; oder sich dem Rat ganz 
im allgemeinen für ein ihr besonders vertrautes Gebiet menschlicher 
Thätigkeit zur Verfügung stellen. Je nachdem das eine oder das andere 
der Fall ist, unterscheiden wir die Diener der Stadt in „Amtleute“ und 
in solche, die den Rat mit ihrem Dienst „gewarten“. Zu letzteren ge- 
hören insbesondere die im Sold der Stadt stehenden Ritter, die Büchsen- 
meister, die Ambrust- und Büchsenschützen, die in der Kanzlei beschäftigten 
Schreiber und die „Juristen“ Sie alle sind der Stadt dauernd zum Dienst 
verpflichtet, treten aber nur insoweit in Thätigkeit, als der Rat ihnen auf 
Grund ihrer Dienstpflicht besondere Aufträge zukommen lälfst. 
Der Rat ‘seinerseits verpflichtet sich durch den Dienstvertrag, dem 
Diener für seine Leistungen eine entsprechende materielle Vergütung zu 
gewähren, deren Höhe sich aufser nach der persönlichen Bedeutung des 
Dieners, auch nach dem Mafse richtet, in welchem ihm durch den Dienst 
die Möglichkeit des Nebenerwerbs entzogen wird. Gilt die Vergütung nur 
dafür, dafs der Empfänger sich für einen bestimmten Dienstzweig zur 
Verfügung der Rates hält, so können wir sie als Wartegeld bezeichnen. 
Zum Lohn in engerem Sinne wird sie erst da, wo sie das Entgelt 
für thatsächlich geleistete Dienste darstellt. Der Lohn zerfällt in einen 
gewöhnlichen und aufsergewöhnlichen. Der „gewöhnliche“ wird als „So- 
larium“ oder „Sold“ fast durchweg auf die Woche berechnet und in viertel- 
jährlichen Raten postnumerando zu den vier „Goldfasten“, nämlich zu 
Invocavit (sechster Sonntag vor Ostern), Pfingsten, Crucis (14. September) 
und Luciae (13. Dezember) gezahlt. Der aufsergewöhnliche Lohn tritt 
meist in der Form von erbetenen oder freiwilligen Geschenken auf, durch 
die dem Empfänger besondere Ehre oder Liebe erwiesen werden soll und
	        
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