Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

mungen ift Nürnberg wörtlich entnommen 71) oder entipridht ungefähr dem Wort- 
Jaut 72) oder zumindeft dem Inhalt 73) nach der dortigen Regelung. Eine wejent- 
liche Abweichung zeigt fid vor allem darin, daß nach 825 a. a. OD. Hab und Sut 
des Bormundes dem Pflegling für jeden Schaden aus {Hlehter Führung der 
VBormundjchaft verpfändet ift. Über das Eigentum des Pfleglings darf der Bor- 
mund nur mit Einwilligung der näcdften Verwandten verfügen, ohne diejelbe darf 
ein Mündel aud nicht „an jemanden vereheliht“ werden. Zur Rechnungs- 
legung find die Bormünder in Dinkelsbühl jährlich verpflichtet. 
In Rothenburg enthält allein das fünfte Gejeßg der Eheordnung einen Hin- 
weis auf die VBormundfchaft. Dort ift gejagt, daß ein Mündel nicht vor erfolgter 
Rechnungslegung, feinesfalls aber ohne Erlaubnis des Rates mit dem VBormund 
oder mit deflen Sohn oder Tochter verheiratet werden dürfe. Auch hier ift 
wieder auf die „gemeinen Keyferliden Rechte“ Bezug genommen, Ddieje waren 
offenfichtlidH unmittelbar au für die Bormundichaft maßgebend 72). 
Schluktvorf, 
Mannigfacdh find die Erfheinungen, die eine Unterfudhung der drei Stadt- 
rechte zutage fördert. Allenthalben finden fi eigene Rechtsquellen und die Be- 
fjugnis zur Gefeßgebung hat hier und dort bedeutjame Rechtsdenimäler der Nach- 
welt überliefert. Nürnbera reaelt etwa das gerichtliche Verfahren in feiner Re- 
3 5 = Reformation XXXIX/2 Ubi. 5 
314 = „ XXXIX/6 Ubi. 2 
$ 3 = ” XXXIX/1 b6fj.5, doch wird die Volljährigkeit nicht 
{don mit dem 18., fondern erft mit dem 25. LebenSjahr erreicht, der einitige VBor- 
mund bleibt aljo länger Kurator (vgl. oben a. A.). 
7\ 8 1 im wefjentlihen = Reformation XXXIX/1 Mhi 
32 „ XXXIX 1 9 
“13, ” XXXIX/5 Mb 
16, ” XXXIX/8 Ub* ı 
18 n VXXIX/9 bj. 3 
20 „” = „ XXXIX/9 bi. 4 
4 entfpricht Reformation YXXIX 2 Abf. 1,2 
3 VXXIX ® bt 1 
9 VXXIX bi 5 
10 XX-Y 961.6 
UL ey bi. 3 
5 7X 28 
+7 XXXIX/9 bj. 1 
324 „ XXXIX/12 @bf.1 
74) OHinfichtlidh des Einfluffes des Nürnberger BormundfhaftsrechteS bringt 
einen zwar hier nicht unmittelbar interejfierenden, doch bemerkenswerten Hinweis 
Haff, Inititutionen des Deutidhen Privatrecht3, Stuttgart 1934, Bd. II S. 117: 
„Bon nicht zu unterfhäßendem Einfluffe auf zahlreiche Städte und Territorien war 
die Nürnberger Reformation von 1479/84. Städten wie Worms, Frankfurt 
a. M. u. a. m. diente diefelbe zum Borbilde. Auch die Hamburger Statuten von 1603 
haben die Einteilung der Bormundfchaften auS der Nürnberger Meformation fait 
wörtlich übernommen.“ 
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