Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

zuwenden, ift furzg erwähnt, ebenjo die Beftimmung, daß Verwandte in der 
Seitenlinie feinen Erbanfpruc haben, Auch die Vorijchrift über die Abänderung 
eines Teftaments dedt fi inhaltlich mit der Reformation. Dagegen wird die 
Quarta Falcidia dem Erben ausdrüdlidh zugebilligt 5°): find mehr als drei Biertel 
der Erbihaft an Vermächtniffen ausgefebt, fo dürfen diefelben Joweit gemindert 
werden, bis dem Erben wenigjtens ein Viertel der Erbidhaft frei von Vermächt- 
niffen verbleibt. Freilid kann der Teftator einen derartigen AWbzug verbieten 
und gewifle Beträge find ohnehin davon ausge[loffen (fo 3. B. „was ad pias 
causas und dann an ftatt und zu Erfüllung des [huldigaen VDiliht-Theils legiref 
wird”). 
Annahme und Wusihlagung find im zehnten Titel des erften Buches ges 
regelt, doch ift der Aufbau diejer acht Paragraphen grundverfhieden von der 
Reformation °°). Im Gegenfaß zu diefer enthält das Dinkelsbühler Recht auch 
Beftimmungen über Teftamente, „welhe die Bätter und Mütter allein zwifldhen 
den Kindern uneingemengt einiger fremder Perfonen aufridten (paterna testa- 
menta)“ und die durch die Borichriften der Statuta Dinkelsbühliana nicht 
berührt werden follen, ferner von Tejtamenten zwijden Eheleuten ®) und end= 
lid einige Paragraphen über die Teitamentsvollitredung (zu lebterem val. unten 
8 27). 
öm Rofhenburger Stadtrecht finden fih keine bier einlchlägigen Bor- 
icOriften. 
8 25. 
Nacherbichaft. 
Nach Nürnberger Recht kann jedermann jeinen eingejeßten Erben Nacherben 
leßen, „dann es begibt fich vilmaln, daß der eingeleßt Erb vor dem Teltierer 
abftirbt, oder die Erbihaft nicht annehmen will oder kann“. In folchen Källen 
tritt dann der nachgefeßte Erbe ein. Sobald jedoch der erfte Erbe die Erb= 
iohaft angenommen bat, fommen die Macherben nie mehr in Betracht, es ei 
denn, daß der Tejtator ein anderes beftimmt bat. 
nsbefondere fönnen die Eltern ihren Kindern und Enfeln, [ei es nach der 
Geburt, jei es auch JHon nach der Zeugung, NMacherben jeßen. Sterben diele 
Kinder vor Erreichung des teftierfähigen Alters, d. i. bei Knaben 14, bei Mäd- 
hen 12 Jahre, fo erben ihren Erbteil die nachgefebßten Erben. Erreichen die 
Kinder das obgenannte Alter, fo erliicht die Nacherbiaßung. 
58) Lib.I Tit. VIII 881, 2. 
59) Vgl. über die Annahme unten 832 a.€ 
5) 86 a.a. DO lautet: „Wollten zwehy Chefeute fammentlidh in einem Brief 
von unterjchidlichen ihren Gütern tejtiven, nach laut gemeldten bdiefer {tat gebrauchs, 
daß mögen fie tun. So dann eines mit tod abgeht, jo folt alsdann foldh tejtament, 
jo viel des abgejtorbenen Güter belanget, fräfftig Jeyn, und der überlebend Che- 
gatte nicht® dejto weniger macht Haben, ermeldt gemein tejtament, foviel feine Güter 
oetrifit, Jeine8 Gefallens zu ändern, oder gar abzuthun und von neuem zu teltiren. 
obgleich foldhes in teitament damablen nicht märe vorbehalten worden 
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